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Angesichts der Auswirkungen der Corona-Pandemie und des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine haben die Koalitionsfraktionen sich auf weitere Entlastungen geeinigt, insbesondere auf eine Energiepreispauschale und einen Kinderbonus 2022.

Beide Maßnahmen sollen noch in das bereits laufende Gesetzgebungsverfahren zum Steuerentlastungsgesetz 2022 eingebracht werden.

Zu den Maßnahmen im Einzelnen:

Energiepreispauschale

Allen einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen soll einmalig eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro ausgezahlt werden. Anspruch auf die Energiepreispauschale haben Steuerpflichtige mit Einkünften aus Gewinneinkunftsarten (§ 13, § 15 oder § 18 des Einkommensteuergesetzes) und Beschäftigte, die Arbeitslohn aus einem gegenwärtigen Dienstverhältnis beziehen und in die Steuerklassen I bis V eingereiht sind oder als geringfügig Beschäftigte pauschal besteuert werden.

Kinderbonus 2022

Als Kinderbonus soll das Kindergeld im Juli 2022 um einen Einmalbetrag in Höhe von 100 Euro erhöht werden. Die Auszahlung soll zeitnah zu den Auszahlungsterminen des Kindergelds für den Monat Juli 2022 erfolgen. Der Kinderbonus 2022 wird automatisch von der zuständigen Familienkasse ausgezahlt. Er muss in der Regel nicht beantragt werden. Der Kinderbonus 2022 ist bei Sozialleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

Befristete Absenkung der Energiesteuer

Die Energiesteuersätze für die hauptsächlich im Straßenverkehr verwendeten Kraftstoffe sollen befristet für drei Monate auf die Höhe der Mindeststeuersätze der EU-Energiesteuerrichtlinie abgesenkt werden:

  • Für Benzin reduziert sich der Steuersatz um 29,55 ct/Liter,
  • für Dieselkraftstoff um 14,04 ct/Liter,
  • für Erdgas (CNG/LNG) um 4,54 EUR/MWh (entspricht ca. 6,16 ct/kg) und
  • für Flüssiggas (LPG) um 238,94 EUR/1.000 kg (entspricht ca. 12,66 ct/Liter).

(BMF / STB Web)

Artikel vom 27.04.2022