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1. Antrag

2. Das eigene und durchlaufene Insolvenzverfahren als Voraussetzung für die Restschuldbefreiung

3. Die Einleitung des Verfahrens: Ankündigung oder Versagung der Restschuldbefreiung

4. Die Obliegenheiten der Schuldnerinnen und Schuldner in der Wohlverhaltenszeit

5. Aufgaben der Treuhänderin oder des Treuhänders im Restschuldbefreiungsverfahren

6. Zwangsvollstreckungen, Abtretungen und Verpfändungen in der Wohlverhaltenszeit

7. Vorzeitiger Abbruch des Verfahrens: Die Versagung der Restschuldbefreiung während der Wohlverhaltenszeit

8. Die Erteilung der Restschuldbefreiung nach Ablauf der Wohlverhaltenszeit

9. Wirkungen der Restschuldbefreiung

10. Nachträglicher Widerruf der Restschuldbefreiung

11. Kostenlast bei Anträgen auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung

12. Kurzhinweise zu wesentlichen Unterschieden betr. die Restschuldbefreiung in Insolvenzverfahren, bei denen der Antrag auf Eröffnung des Verfahrens vor dem 01.07.2014 gestellt worden ist (Art. 103 h EGInsO)

 

Nach Abschluss eines Insolvenzverfahrens kann das Insolvenzgericht Schuldnerinnen und Schuldnern, wenn sie natürliche Personen sind, auf Antrag Restschuldbefreiung erteilen; zuvor haben die Schuldnerinnen und Schuldner sich allerdings redlich um die Abtragung ihrer Schulden zu bemühen. Für eine durch das Gesetz bestimmte Frist müssen Arbeitseinkommen und ähnliche laufende Bezüge einer Treuhänderin oder einem Treuhänder für die Tilgung der Schulden zur Verfügung gestellt werden. Für den Antrag auf Restschuldbefreiung gelten besondere Regeln. Näheres hierzu ergibt sich aus einem Merkblatt zum Verbraucherinsolvenzverfahren, das bei den Gerichten erhältlich ist.

Die Restschuldbefreiung kann von natürlichen Personen sowohl im Rahmen eines Regelinsolvenzverfahrens als auch im Rahmen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens erlangt werden.

Durch die Erteilung der Restschuldbefreiung verwandeln sich die Forderungen der Insolvenzgläubigerinnen und -gläubiger in Forderungen, die nicht mehr mit staatlichem Zwang, zum Beispiel im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens, durchgesetzt werden können (Naturalobligationen). Dies ist insbesondere für mithaftende Personen (z.B. Bürgen) von Belang; diese mithaftenden Personen können weiterhin für die fortbestehenden offenen Forderungen in Anspruch genommen werden. Ein Rückgriff der Bürgen gegenüber der Schuldnerin oder dem Schuldner ist allerdings nicht möglich (§ 301 Abs. 2 InsO).

Für das Verfahren zur Erlangung der Restschuldbefreiung legt die InsO verbindliche Regeln fest. Gravierende Unterschiede ergeben sich nach der Reform der InsO durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte daraus, wann der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist, Art. 103 h EGInsO. Für alle Insolvenzverfahren, die vor dem 01.07.2014 beantragt worden sind, gelten die vorher zu beachtenden Vorschriften (siehe dazu im Einzelnen unten).

 

 

 

1. Antrag

 

Die Restschuldbefreiung kann nur eine Schuldnerin oder ein Schuldner selbst beantragen (§ 287 InsO). Der Antrag soll mit dem Antrag der Schuldnerin oder des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden. Wird er nicht mit dem Eröffnungsantrag verbunden, wird das Gericht die Schuldnerin oder den Schuldner auf die Möglichkeit der Restschuldbefreiung weisen. Der Antrag auf Restschuldbefreiung ist sodann innerhalb von zwei Wochen nach diesem Hinweis zu stellen (§ 287 Abs. 1 Satz 2 InsO).

Der Antrag ist schriftlich beim zuständigen Amtsgericht (Insolvenzgericht) zu stellen. Die Einzelheiten ergeben sich aus einem Antragsformular, das bei jedem Insolvenzgericht ausgegeben wird oder das aus dem Internet heruntergeladen werden kann.

Antrag auf Restschuldbefreiung

Der Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung kann nur für die Schuldnerin oder den Schuldner des beantragten Insolvenzverfahrens gestellt werden. Eine automatische Erstreckung der Wirkungen der Restschuldbefreiung auf mithaftende Personen (z.B. im Rahmen einer Haftung als Gesamtschuldner), Ehegatten, pp. erfolgt nicht.

Dem Antrag ist eine Erklärung beizufügen, ob ein Fall des § 287 a Abs. 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 InsO vorliegt; die Schuldnerin oder der Schuldner hat deren Vollständigkeit und Richtigkeit zu versichern. Diese Erklärung wird benötigt für die Ent-scheidung des Gerichts nach § 287 a InsO (siehe dazu unten).

Ein Fall nach § 287 a Abs. 2 Satz 1 Nummer 1 liegt vor, wenn der Schuldnerin oder dem Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung erteilt oder wenn die Restschuldbefreiung in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag nach § 297 InsO versagt worden ist.

Ein Fall nach § 287 a Abs. 2 Satz 1 Nummer 2 liegt vor, wenn der Schuldnerin oder dem Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 290 Abs. 1 Nummer 5, 6 oder 7 oder nach § 296 InsO die Restschuldbefreiung versagt worden ist; dies gilt auch im Falle des § 297 a, wenn die nachträgliche Versagung auf Gründe nach § 290 Abs. 1 Nummer 5, 6 oder 7 gestützt worden ist.

Ferner beizufügen ist dem Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung eine Abtretungserklärung, wonach die Schuldnerin oder der Schuldner pfändbare Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis (z. B. Ansprüche auf Arbeitseinkommen) oder andere laufende pfändbare Bezüge, die an die Stelle dieser Bezüge treten (z. B. Altersrenten oder Leistungen der Arbeitslosenversicherung), für die Zeit von sechs Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abtretungsfrist) an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt (§ 287 Abs. 2 InsO). Das unpfändbare Einkommen verbleibt der Schuldnerin bzw. dem Schuldner.

 

 

2. Das eigene und durchlaufene Insolvenzverfahren als Voraussetzung für die Restschuldbefreiung

 

  • Das Insolvenzgericht hat nach der Reform der InsO durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Zulässigkeit des Antrags auf Erteilung der Restschuldbefreiung zu befinden (§ 287 a InsO). Der Antrag einer natürlichen Person im Rahmen des eigenen Insolvenzverfahrens auf Erteilung der Restschuldbefreiung ist unzulässig, wenn der Schuldnerin oder dem Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung erteilt oder wenn die Restschuldbefreiung in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag nach § 297 InsO versagt worden ist (§ 287 a Abs. 2 Satz 1 Nummer 1).
  • wenn der Schuldnerin oder dem Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 290 Abs. 1 Nummer 5, 6 oder 7 oder nach § 296 InsO Restschuldbefreiung versagt worden ist; dies gilt auch im Falle des § 297 a, wenn die nachträgliche Versagung auf Gründe nach § 290 Abs. 1 Nummer 5, 6 oder 7 gestützt worden ist (§ 287 a Abs. 2 Satz 1 Nummer 2).

Ist der Antrag der Schuldnerin oder des Schuldners zulässig, so stellt das Insolvenzgericht durch Beschluss fest, dass die Schuldnerin oder der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 nicht vorliegen. Dieser Beschluss wird im Internet veröffentlicht (§ 287 a InsO Abs. 1 Satz 2 InsO, § 9 InsO).

Ist der Antrag der Schuldnerin oder des Schuldners unzulässig, hat das Gericht der Schuldnerin oder dem Schuldner Gelegenheit zu geben, den Eröffnungsantrag vor der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückzunehmen (§ 287 a Abs. 2 Satz 2 InsO). Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, kann der Eröffnungsantrag nicht mehr zurückgenommen werden (§ 13 Abs. 2 InsO).

 

 

3. Die Einleitung des Verfahrens: Ankündigung oder Versagung der Restschuldbefreiung

 

Das Verfahren zur Restschuldbefreiung gliedert sich in folgende Hauptabschnitte:

- Ankündigungsverfahren (vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, § 287 a InsO),

- Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Durchführung bis zur Aufhebung (§ 200 InsO) oder Einstellung wegen Masseunzulänglichkeit (§§ 289, 208, 209, 211 InsO) des Insolvenzverfahrens;

- Wohlverhaltenszeit bis zum Ablauf der Abtretungsfrist (§ 287 Abs. 2 InsO) oder bis zur vorzeitigen Beendigung durch Versagung der Restschuldbefreiung (§ 299 InsO),

- Erteilung der Restschuldbefreiung oder Versagung der Restschuldbefreiung nach Anhörung der Insolvenzgläubigerinnen oder Insolvenzgläubiger (§ 300 InsO);

- Widerrufsverfahren (§ 303 InsO).

Die erste Entscheidung des Insolvenzgerichts zur Restschuldbefreiung ist in Insolvenzverfahren, deren Eröffnung vor dem 01.07.2014 beantragt worden ist, der Beschluss über deren förmliche Ankündigung (§ 287 a InsO, Art. 103 h EGInsO). Hier entscheidet sich, ob das Verfahren überhaupt in Gang gesetzt wird.

Während des Hauptverfahrens können die Insolvenzgläubigerinnen und -gläubiger bis zum Schlusstermin oder zur Einstellung nach § 211 InsO die Versagung der Restschuldbefreing schriftlich beantragen (§ 290 Abs. 2 InsO). Dabei kann jede Insolvenzgläubigerin oder jeder Insolvenzgläubiger die/der zum Insolvenzverfahren Forderungsanmeldung vorgenommen hat, die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen. Insolvenzgläubigerinnen und -gläubiger sind diejenigen, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen begründeten persönlichen Vermögensanspruch gegen die Schuldnerin oder den Schuldner hatten (§ 38 InsO).

Ein Versagungsgrund liegt vor, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner (vgl. § 290 Abs. 1 InsO)

  • in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mindestens neunzig Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist,
  • in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
  • in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubigernnen und -gläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
  • Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
  • in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen ihres bzw. seines Vermögens und ihres oder seines Einkommens, ihrer oder seiner Gläubigerinnen und Gläubiger und der gegen sie bzw. ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
  • ihre/seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubigerinnen und -gläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn die Schuldnerin oder den Schuldner kein Verschulden; trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Der Versagungsantrag kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Abs. 1 InsO (Einstellung des Insolvenzverfahrens nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit - §§ 208, 209 InsO) gestellt werden und ist nur zulässig, wenn der behauptete Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird (§ 290 Abs. 2 InsO). Die Mittel der Glaubhaftmachung (z. B. Versicherung an Eides Statt oder geeignete Urkunden) sind mit dem Versagungsantrag vorzulegen; das Angebot, die Unterlagen nachzureichen, genügt nicht.

Stellt das Gericht nach umfassender Aufklärung des Sachverhalts keinen Versagungsgrund fest oder wird kein Versagungsantrag gestellt, so bestimmt das Gericht eine Treuhänderin oder einen Treuhänder; auf diese Person gehen die pfändbaren Bezüge der Schuldnerin oder des Schuldners aufgrund der Abtretungserklärung, § 287 Abs. 2 InsO, über (§ 288 InsO).

 

 

4. Dauer der Wohlverhaltenszeit und Obliegenheiten der Schuldnerinnen und Schuldner während der Wohlverhaltenszeit

 

Diese sog. Wohlverhaltenszeit (Abtretungsfrist) beträgt sechs Jahre und wird bereits ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens gerechnet (§ 287 Abs. 2 InsO).

Die Abtretungsfrist kann vorzeitig beendet werden durch Versagung der Restschuldbefreiung. Wird die Restschuldbefreiung nach §§ 296, 297, 297a oder 298 InsO versagt, so enden die Abtretungsfrist, das Amt der Treuhänderin oder des Treuhänders und die Beschränkung der Rechte der Gläubigerinnen und Gläubiger mit der Rechtskraft der Entscheidung.

Die Abtretungsfrist kann ebenfalls vorzeitig beendet werden im Rahmen der nunmehr gesetzlich vorgesehen Möglichkeiten.

Dies ist der Fall,
wenn die Schuldnerin oder der Schuldner die Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54 InsO) gezahlt hat oder deren Zahlung nachgewiesen hat und

 

  • wenn im Verfahren keine Insolvenzgläubigerin oder kein Insolvenzgläubiger eine Forderung angemeldet hat oder wenn die Forderungen der Insolvenzgläubigerinnen und -gläubiger befriedigt sind und die Schuldnerin oder der Schuldner die sonstige Masseverbindlichkeiten berichtigt hat,
  • wenn drei Jahre der Abtretungsfrist verstrichen sind und der Insolvenzverwalterin oder dem Insolvenzverwalter oder der Treuhänderin oder dem Treuhänder innerhalb dieses Zeitraums ein Betrag zugeflossen ist, der eine Befriedigung der Forderungen der Insolvenzgläubigerinnen und Insolvenzgläubiger in Höhe von mindestens 35 Prozent ermöglicht oder
  • wenn fünf Jahre der Laufzeit der Abtretungsfrist verstrichen sind.

Zusammenfassend stellen sich die möglichen Zeiträume bis zur Erlangung der Restschuldbefreiung damit wie folgt dar:

a) sofort nach dem Schlusstermin (§ 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO);

b) innerhalb von drei Jahre ab Eröffnung des Verfahrens (§ 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO);

c) fünf Jahre ab Eröffnung des Verfahrens (§ 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO);

d) sechs Jahre ab Eröffnung des Verfahrens(§ 287 Abs. 2 InsO),

wobei die Varianten a) bis c) jeweils die Deckung der Kosten des Verfahrens voraussetzen.

Im Laufe der sich an die Aufhebung (§ 200 InsO) oder Einstellung des Insolvenzverfahrens wegen Masseunzulänglichkeit (§§ 208, 209, 211 InsO) anschließenden Wohlverhaltensphase (Abtretungsfrist) hat die Schuldnerin oder der Schuldner folgende Pflichten (Obliegenheiten, § 295 InsO):

  • sie/er muss eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben und, wenn sie oder er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche bemühen; eine zumutbare Tätigkeit darf nicht abgelehnt werden;
  • übt die Schuldnerin oder der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus, so sind die Insolvenzgläubigerinnen und -gläubiger durch Zahlungen an die Treuhänderin oder den Treuhänder so zu stellen, wie wenn die Schuldnerin oder der Schuldner ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre.
  • sie/er muss Vermögen, das von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erworben wird, zur Hälfte des Wertes an die Treuhänderin oder den Treuhänder herausgeben.
  • sie/er muss jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und der Treuhänderin oder dem Treuhänder anzeigen.
  • sie/er darf dem Gericht und der Treuhänderin oder dem Treuhänder keine von der Abtretungserklärung erfassten Bezüge und kein Vermögen, das von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erworben wird, verheimlichen.
  • sie/er muss dem Gericht und der Treuhänderin oder dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über die ausgeübte Erwerbstätigkeit oder die Bemühungen um eine solche sowie über die Bezüge und das Vermögen erteilen.
  • sie/er darf Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubigerinnen und -gläubiger nur an die Treuhänderin oder den Treuhänder leisten und einzelnen Insolvenzgläubigerinnen und -gläubigern keinen Sondervorteil verschaffen.

 

 

5. Aufgaben der Treuhänderin oder des Treuhänders im Restschuldbefreiungsverfahren

 

Die Treuhänderin oder der Treuhänder unterrichtet den zur Zahlung der Bezüge Verpflichteten über die Abtretung und zieht in der Wohlverhaltenszeit aufgrund der Abtretungserklärung der Schuldnerin oder des Schuldners deren pfändbare laufende Bezüge ein und verteilt die eingehenden Beträge und sonstige Zahlungen einmal jährlich an die Insolvenzgläubigerinnen und –gläubiger, sofern die nach § 4 a InsO gestundeten Verfahrenskosten abzüglich der Kosten für die Beiordnung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts gedeckt sind. Sofern der eingenommene Betrag aus pfändbaren Bezügen nur gering ist, kann die Verteilung bis zum Endes der Abtretungsfrist ausgesetzt werden; das Insolvenzgericht ist im Rahmen eines jährlichen Berichts darüber zu informieren (§ 292 Abs. 1 InsO).

Die Gläubigerversammlung kann der Treuhänderin oder dem Treuhänder zusätzlich die Aufgabe übertragen, die Erfüllung der Schuldnerobliegenheiten zu überwachen und die Gläubigerinnen und Gläubiger im Falle eines festgestellten Verstoßes zu benachrichtigen. Die Treuhänderin oder der Treuhänder ist zur Überwachung nur verpflichtet, soweit die dafür anfallende zusätzliche Vergütung gedeckt ist oder von den Gläubigerinnen und Gläubigern vorgeschossen wird (§ 292 InsO).

Die Treuhänderin oder der Treuhänder erhält aus dem verwalteten Geld eine Vergütung und eine Erstattung der angemessenen Auslagen (§ 293 InsO). Ist nicht einmal die Mindesttreuhändervergütung gedeckt, so kann dies zur Versagung der Restschuldbefreiung führen; dies gilt nicht, wenn die Kosten gestundet wurden (§ 298 InsO).

 

 

6. Zwangsvollstreckungen, Abtretungen und Verpfändungen in der Wohlverhaltenszeit

 

Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubigerinnen und -gläubiger (§ 38 InsO) in das schuldnerische Vermögen, das nach der Abtretung an die Treuhänderin oder den Treuhänder verbleibt oder das neu hinzuerworben wird, sind in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist unzulässig (§ 294 Abs. 1 InsO). Zulässig bleibt die Zwangsvollstreckung für neue Gläubigerinnen und Gläubiger deren Forderungen erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden sind (vergl. § 38 InsO), für Massengläubigerinnen und -gläubiger (i.S.v. §§ 53, 55, 324 InsO) und für aus- und absonderungsberechtigte Gläubigerinnen oder Gläubiger (i.S.v. §§ 44 ff und 49 ff InsO). Sie können auf das sonstige pfändbare schuldnerische Vermögen zugreifen.

 

 

7. Vorzeitiger Abbruch des Verfahrens: Die Versagung der Restschuldbefreiung während der Wohlverhaltenszeit

 

Verletzt die Schuldnerin oder der Schuldner während der Wohlverhaltenszeit eine Obliegenheit (vgl. Ziffer 4) und beeinträchtigt dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubigerschaft, hat das Gericht auf Antrag einer Insolvenzgläubigerin oder eines Insolvenzgläubigers die Restschuldbefreiung zu versagen, sofern die Schuldnerin oder der Schuldner nicht beweist, dass kein eigenes Verschulden gegben ist (§ 296 InsO).

Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem die Obliegenheitsverletzung der Gläubigerin oder dem Gläubiger bekannt geworden ist. Er ist nur zulässig, wenn die Obliegenheitsverletzung und die Einhaltung der Jahresfrist glaubhaft gemacht werden (§ 296 Abs. 1 InsO). Die Mittel der Glaubhaftmachung (z. B. eidesstattliche Versicherungen oder sonstige Schriftstücke) sind mit dem Versagungsantrag vorzulegen; das Angebot, die Unterlagen nachzureichen, genügt nicht.

Vor der gerichtlichen Entscheidung erhalten die am Insolvenzverfahren in der Wohlverhaltensphase beteiligten Personen Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Schuldnerin oder der Schuldner ist verpflichtet, über die Erfüllung der Obliegenheiten vollständig und wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen und auf Antrag einer Gläubigerin oder eines Gläubigers die Richtigkeit der Auskunft an Eides Statt zu versichern (§ 296 Abs. 2 InsO). Das Gericht kann für die Erteilung der Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung eine Frist zur schriftlichen Äußerung setzen oder einen Termin anberaumen.

Gibt die Schuldnerin oder der Schuldner die Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung ohne hinreichende Entschuldigung nicht innerhalb der gesetzten Frist ab, so hat das Gericht die Restschuldbefreiung zu versagen. Das gleiche gilt, wenn sie trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne hinreichende Entschuldigung nicht zu dem anberaumten Termin erscheint (§ 296 Abs. 2 InsO).

Die Restschuldbefreiung ist ferner zu versagen, wenn sich herausstellt, dass die Schuldnerin oder der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Schlusstermin (§ 197 InsO) und Beendigung des Insolvenzverfahrens oder in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist wegen einer Insolvenzstraftat (§§ 283 bis 283c StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist (§ 297 Abs. 1 InsO).

Auch hier ist jede Insolvenzgläubigerin oder jeder Insolvenzgläubiger antragsberechtigt. Für den Antrag gelten die oben dargestellten Regelungen über die Jahresfrist und die Glaubhaftmachung entsprechend (§ 297 Abs. 2 InsO).

Auf Antrag der Treuhänderin oder des Treuhänders ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn die Beträge, die aufgrund der Abtretungserklärung in einem Jahr abgeführt worden sind, nicht einmal die Mindesttreuhändervergütung decken und die insolvente Person den fehlenden Betrag trotz einer Zahlungsaufforderung der Treuhänderin oder des Treuhänders und einer weiteren Aufforderung des Gerichts nicht einzahlt (§ 298 InsO). Um den vorzeitigen Abbruch des Verfahrens zu verhindern, können bei Vorliegen der Voraussetzungen (§ 4 a InsO) die Verfahrenskosten auf Antrag gestundet werden, soweit das Vermögen voraussichtlich nicht ausreicht, um diese zu decken.

Mit der rechtskräftigen Versagung der Restschuldbefreiung ist die angestrebte Restschuldbefreiung gescheitert. Die Gläubigerinnen und Gläubiger können ihre Forderungen wieder uneingeschränkt geltend machen und auf das gesamte pfändbare Vermögen der Schuldnerin oder des Schuldners zugreifen (§ 299 InsO).

 

 

8. Die Erteilung der Restschuldbefreiung nach Ablauf der Wohlverhaltenszeit

 

Ist die Wohlverhaltenszeit / Abtretungsfrist ohne eine vorzeitige Beendigung abgelaufen, so entscheidet das Insolvenzgericht über die Erteilung der Restschuldbefreiung.

Das Gericht gibt auch hier zunächst den am Verfahren beteiligten Personen Gelegenheit zur Stellungnahme. Insolvenzgläubigerinnen und -gläubiger sowie die Treuhänderin oder der Treuhänder können die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen. Hierfür gelten die gleichen Voraussetzungen, Fristen und Verfahrensregeln wie während der Wohlverhaltenszeit (§ 300 Abs. 2, §§ 296 bis 298 InsO; vgl. Ziffer 7).

Die Abtretungsfrist kann vorzeitig beendet werden im Rahmen der nunmehr gesetzlich vorgesehen Möglichkeiten.

Dies ist der Fall,
wenn die Schuldnerin oder der Schuldner die Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54 InsO) gezahlt hat oder deren Zahlung nachgewiesen hat und

  • wenn im Verfahren keine Insolvenzgläubigerin oder kein Insolvenzgläubiger eine Forderung angemeldet hat oder wenn die Forderungen der Insolvenzgläubigerinnen und -gläubiger befriedigt sind und die Schuldnerin bzw. der Schuldner die sonstige Masseverbindlichkeiten berichtigt hat,
  • wenn drei Jahre der Abtretungsfrist verstrichen sind und der Insolvenzverwalterin oder dem Insolvenzverwalter oder der Treuhänderin oder dem Treuhänder innerhalb dieses Zeitraums ein Betrag zugeflossen ist, der eine Befriedigung der Forderungen der Insolvenzgläubigerinnen und -gläubiger in Höhe von mindestens 35 Prozent ermöglicht oder
  • wenn fünf Jahre der Laufzeit der Abtretungsfrist verstrichen sind.

Zusammenfassend stellen sich die möglichen Zeiträume bis zur Erlangung der Restschuldbefreiung damit wie folgt dar:

a) sofort nach dem Schlusstermin (§ 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO);

b) innerhalb von drei Jahre ab Eröffnung des Verfahrens (§ 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO);

c) fünf Jahre ab Eröffnung des Verfahrens (§ 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO);

d) sechs Jahre ab Eröffnung des Verfahrens(§ 287 Abs. 2 InsO)-

wobei die Varianten a) bis c) jeweils die Deckung der Kosten des Verfahrens voraussetzen.

 

 

9. Wirkungen der Restschuldbefreiung

 

 

Die Erteilung der Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubigerinnen und -gläubiger. Sie bezieht sich auf die Schulden, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens schon begründet waren (§ 38 InsO) und noch nicht getilgt sind. Sie gilt auch gegenüber Insolvenzgläubigerinnen und -gläubigern, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben (§ 301 Abs. 1 InsO).

Nicht unter die Restschuldbefreiung fallen die sog. Masseverbindlichkeiten, also die Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren entstanden sind (§ 53 InsO). Ebenso erfasst die Restschuldbefreiung nicht die sonstigen neuen Schulden, die erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden sind, insbesondere nicht die ständig wiederkehrenden Verpflichtungen zur Zahlung von Unterhalt oder Wohnungsmiete nach dem Eröffnungsstichtag.

Von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind ferner

  • Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den die Schuldnerin oder der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern die Schuldnerin oder der Schuldner in Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist und die Gläubigerin oder der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes unter Angabe des Rechtsgrundes und der Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung der Gläubigerin bzw. des Gläubigers ergibt, dass eine entsprechende Handlung der Schuldnerin oder des Schuldners zugrunde liegt, zur Insolvenztabelle angemeldet wurde (§§ 302 Nr. 1, § 174 Abs. 2 InsO) und der Eintrag in der Insolvenztabelle, dass es sich bei der Forderung um eine solche aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung handelt, nicht beseitigt worden ist.
  • Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder, Zwangsgelder und finanzielle Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit (§ 302 Nr. 2 InsO, § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO),
  • Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die der Schuldnerin oder dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden (§ 302 Nr. 3 InsO).

Gegenüber mithaftenden Personen und Bürgen behalten die Insolvenzgläubigerinnen und -gläubiger ihre Rechte. Sie können z. B. gegenüber Bürgen ihre Forderung weiterhin geltend machen. Dagegen können die Bürgen keinen Rückgriff mehr gegen die Schuldnerin oder den Schuldner nehmen. Bestehen bleiben auch die Rechte der Insolvenzgläubigerinnen und -gläubiger aus Sicherungsvormerkungen oder anderen Sicherungsrechten wie Pfandrechten, Sicherungsübereignungen oder Sicherungsabtretungen (§ 301 Abs. 2 InsO).

Die Schuldnerin oder der Schuldner kann sich jedoch gegenüber den mithaftenden Personen, Bürgen oder anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise auf die Restschuldbefreiung berufen wie gegenüber den Insolvenzgläubigerinnen und -gläubigern (§ 301 Abs. 2 Satz 2 InsO).

Die Forderungen der Insolvenzgläubigerinnen und -gläubiger gegen die Schuldnerin oder den Schuldner erlöschen durch die Erteilung der Restschuldbefreiung nicht; diese Forderungen können lediglich nicht mehr zwangsweise gegen die Schuldnerin oder den Schuldner geltend gemacht werden. Wird eine Gläubigerin oder ein Gläubiger befriedigt, obwohl auf Grund der Restschuldbefreiung keine Befriedigung beansprucht werden konnte, wird durch diesen Vorgang keine Pflicht zur Rückgewähr des Erlangten begründet (§ 301 Abs. 3 InsO).

 

 

10. Nachträglicher Widerruf der Restschuldbefreiung

 

Auch nach Rechtskraft der Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung muss die Schuldnerin oder der Schuldner unter Umständen für grob unredliches Verhalten in der Wohlverhaltenszeit einstehen. Das Insolvenzgericht hat die Erteilung der Restschuldbefreiung auf Antrag einer Insolvenzgläubigerin oder eines Insolvenzgläubigers zu widerrufen, wenn

  • sich nachträglich herausstellt, dass die Schuldnerin oder der Schuldner eine seiner Obliegenheiten vorsätzlich verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubigerinnen und Insolvenzgläubiger erheblich beeinträchtigt hat,
  • sich nachträglich herausstellt, dass die Schuldnerin oder der Schuldner während der Abtretungsfrist nach Maßgabe von § 297 Absatz 1 verurteilt worden ist, oder wenn die Schuldnerin oder der Schuldner erst nach Erteilung der Restschuldbefreiung wegen einer bis zum Ende der Abtretungsfrist begangenen Straftat nach Maßgabe des § 297 Absatz 1 verurteilt wird oder
  • die Schuldnerin oder der Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz während des Insolvenzverfahrens obliegen.

Der Gläubigerantrag ist nur zulässig, wenn er innerhalb eines Jahres nach Rechts-kraft der Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt wird bzw. bis zu 6 Monaten nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens, sofern die Schuldnerin oder der Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat, die nach diesem Gesetz während des Insolvenzverfahrens zu beachten waren (z.B. §§ 97 ff InsO). Gleichzeitig ist glaubhaft zu machen, dass die genannten Voraussetzungen des Widerrufsgrundes vorliegen und die Antragstellerin oder der Antragsteller bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung keine Kenntnis vom Widerrufsgrund hatte (§ 303 Abs. 2 InsO).

Die Entscheidung über den Widerruf ergeht nach Anhörung der Schuldnerin oder des Schuldners und der Treuhänderin oder des Treuhänders bzw. der Insolvenzerwalterin oder des Insolvenzverwalters sowie, falls notwendig, nach weiterer Aufklärung des Sachverhalts.

 

 

11. Kostenlast bei Anträgen auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung

 

Im Verfahren über einen Antrag auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung entstehen Gerichtskosten, insbesondere im Fall einer Beweisaufnahme. Diese Kosten trägt in erster Linie die unterliegende Partei (§ 91 ZPO, § 4 InsO). Daneben haftet aber im Verhältnis zur Staatskasse immer auch die antragstellende Gläubigerin oder der antragstellende Gläubiger (§ 23 Abs. 2 GKG).

 

 

12. Kurzhinweise zu wesentlichen Unterschieden betr. die Restschuldbefreiung in Insolvenzverfahren, bei denen der Antrag auf Eröffnung des Verfahrens vor dem 01.07.2014 gestellt worden ist (Art. 103 h EGInsO)

 

Das Insolvenzgericht befasst sich mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung erst - es sei denn, der Antrag ist unzulässig (z. B. weil er verspätet gestellt wurde) -, wenn das eröffnete Insolvenzverfahren im Wesentlichen durchgeführt ist und kurz vor dem Abschluss steht. Es muss zumindest der allgemeine Prüfungstermin stattgefunden haben, in dem die angemeldeten Gläubigerforderungen geprüft worden sind. Außerdem muss das frei verfügbare Vermögen der Schuldnerin oder des Schuldners (die Insolvenzmasse) verwertet und die Verteilung des Erlöses beendet sein (§ 289 Abs. 1, 3, §§ 208 - 211 InsO). Ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung kann nur im Schlusstermin gestellt werden (§ 290 a.F. InsO); ob der Antrag schriftlich oder mündlich im Schlusstermin gestellt werden muss, hängt davon ab, ob der Schlusstermin im schriftlichen Verfahren (§ 5 Abs. 2 InsO: dann schriftlicher Antrag) oder nicht im schriftlichen Verfahren (dann Antragstellung persönlich oder durch geeignete Bevollmächtigte oder geeigneten Bevollmächtigten im Schlusstermin) durchgeführt wird. Wird im Schlusstermin kein Versagungsantrag gestellt (§ 290 InsO), erfolgt erst dann die Ankündigung der Restschuldbefreiung und die Bestellung der Treuhänderin oder des Treuhänders für die Wohlverhaltensphase (§§ 289, 291 InsO a.F.).

Die Laufzeit der Abtretungserklärung beträgt 6 Jahre und beginnt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 287 Abs. 2 InsO a.F.). Durch die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Regeln herausgearbeitet worden, nach denen diese Frist verkürzt werden kann (z.B. Beschluss vom 17. 03. 2005 - IX ZB 214/07).

Quelle:

www.justiz.nrw.de

 

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