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Beim Zusammenstoß eines Notarzteinsatzfahrzeugs mit einem bei grünem Licht querenden PKW wird der Schaden hälftig geteilt. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigt.

Ein Rettungsdienstfahrer darf eine Kreuzung bei Rot nur überqueren, wenn er sich überzeugt hat, dass er von den anderen Verkehrsteilnehmern wahrgenommen wurde. Kommt es zur Kollision mit einem bei Grün querenden Fahrzeug, weil dessen Fahrer den Rettungswagen aus Unachtsamkeit übersehen oder überhört hat, kommt eine hälftige Schadensteilung in Betracht, bestätigte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem Urteil.

Im Sachverhalt sprang die Ampel für das Klägerfahrzeug auf Grün, die Ampel für das Einsatzfahrzeug zeigte zu dieser Zeit Rot. Da das vor dem Klägerfahrzeug stehende Fahrzeug trotz Grünlichts nicht anfuhr, wechselte der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs auf die linke Spur und fuhr in den Kreuzungsbereich ein. Dort kollidierte er mit dem Einsatzwagen, welches mit eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn fuhr.

Zwar sei ein Fahrzeug des Rettungsdienstes bei einer Einsatzfahrt von den Vorschriften der StVO befreit, so das Gericht. Der Rettungsfahrer dürfe eine Kreuzung aber nur dann bei Rot überqueren, wenn er sich überzeugt habe, dass die anderen Verkehrsteilnehmer ihn wahrgenommen und sich auf seine Absicht eingestellt hätten. Der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs habe allerdings ebenfalls einen erheblichen Verkehrsverstoß begangen.

Angesichts des gleichwertigen Verursachungs- und Verschuldensbeitrags habe das Landgericht von einer Haftungsquote von 50 Prozent zu 50 Prozent ausgehen dürfen.

(OLG Ffm. / STB Web)

Artikel vom 28.02.2024