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Veräußerung eines auf einem Campingplatz aufgestellten Mobilheims

Das Niedersächsische Finanzgericht hat – soweit ersichtlich als erstes Finanzgericht – zu der Frage Stellung genommen, ob die Veräußerung eines auf einem Campingplatz aufgestellten Mobilheims als privates Veräußerungsgeschäft der Einkommensbesteuerung unterliegen kann.

Im Streitfall hatte der Kläger 2011 von einer Campingplatzbetreiberin ein kleines Holzhaus erworben und anschließend vermietet. Das sogenannte Mobilheim stand auf einer von ihm gemieteten Parzelle ohne feste Verankerung. Der Erwerbsvorgang unterlag der Grunderwerbsteuer. 2015 veräußerte der Kläger dieses Mobilheim mit Gewinn. Das Finanzamt unterwarf den Vorgang der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft. Die nunmehr hiergegen beim Finanzgericht erhobene Klage hatte Erfolg.

Steuerlich kein privates Veräußerungsgeschäft

Nach Überzeugung des Niedersächsischen Finanzgerichts stellt die isolierte Veräußerung eines Mobilheims selbst dann kein privates Veräußerungsgeschäft im einkommensteuerlichen Sinn dar, wenn es sich bewertungsrechtlich um ein Gebäude handelt, dessen Erwerb und Veräußerung der Grunderwerbsteuer unterliegt, und bei dem der Zeitraum zwischen Erwerb und Veräußerung weniger als 10 Jahre beträgt (Urteil vom 28.7.2021, Az. 9 K 234/17).

Gebäude nur als Berechnungsfaktor einzubeziehen

Dies soll ungeachtet der steuerlichen Einordnung eines Gebäudes als "unbewegliches Vermögen" gelten. Das Gericht stellt insoweit im Wesentlichen auf den Gesetzeswortlaut ab, wonach Gebäude nur in die Berechnung eines Bodenveräußerungsgewinns einzubeziehen sind, also nur einen Berechnungsfaktor darstellen und damit kein eigenständiges Objekt eines privaten Grundstücksveräußerungsgeschäftes sein können. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift wegen einer vom Finanzamt angenommenen Vergleichbarkeit eines Gebäudes auf fremden Grund und Boden mit einem – unter die Vorschrift fallenden – Erbbaurecht lehnte das Gericht ab.

Die vom Niedersächsischen Finanzgericht zugelassene Revision ist unter dem Aktenzeichen IX R 22/21 beim Bundesfinanzhof anhängig.

(Nieders. FG / STB Web)

Artikel vom 21.09.2021