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Das Niedersächsische Finanzgericht hat über die Frage entschieden, ob im Rahmen der Umsatzsteuerfestsetzung Vorsteuerbeträge aus dem Erwerb von Sportbekleidung mit Werbeaufdrucken abzugsfähig sind.

 

Der Kläger betrieb eine Fahrschule. Er hatte Sportbekleidung mit Werbeaufdruck erworben und die Trikots verschiedenen Vereinen in der Region unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Das Finanzamt wollte die Aufwendungen jedoch nicht steuermindernd berücksichtigen. Zur Begründung führte es an, dass die Spiele der fraglichen Mannschaften vor allem solche im Jugendbereich beträfen, die kaum Publikum anziehen würden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Aufdrucke keine nennenswerte Werbewirkung erzielen würden. Das Überlassen der Sportbekleidung sei deshalb dem ideellen Bereich zuzuordnen, die Vorsteuer also nicht abziehbar.

Jugendliche als Zielgruppe

Das Niedersächsische FG gab allerdings dem Kläger mit Urteil vom 3. Januar 2022 (Az. 11 K 200/29) Recht. Richtig sei zwar, dass die Jugendmannschaften in aller Regel nicht vor Publikum spielten; bei deren Spielen seien vorwiegend Betreuer und einige Eltern mit anwesend. Darauf komme es jedoch nicht an, denn die Jugendlichen seien zumeist im Alter von 15 bis 20 Jahren und demgemäß gerade die Zielgruppe, die der Kläger mit seiner Fahrschule ansprechen möchte.

Dienstleistung der Vereine

Die Verwendung der Trikots mit dem Werbeaufdruck stelle deshalb eine Dienstleistung der Vereine dar und damit eine Gegenleistung für die Überlassung der Sportbekleidung. Ob die Vereine eine Versteuerung dieser Leistungen vorgenommen hätten, sei - so das Gericht - für die hier maßgebliche Frage des Vorsteuerabzugs des leistenden Unternehmers unerheblich und nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits.

(Nieders. FG / STB Web)

Artikel vom 16.02.2022