Stille Beteiligung des Arbeitnehmers
Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg hatte sich mit der Frage zu befassen, um welche Art von Einkünften es sich bei Gewinnanteilen aus einer stillen Beteiligung eines Arbeitnehmers am Unternehmen des Arbeitgebers handelt.
Dies sei grundsätzlich im Wege einer Gesamtschau unter Einbeziehung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles zu entscheiden, so das Gericht. Der Umstand allerdings, dass der Arbeitnehmer keinen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Einräumung der stillen Beteiligung hat, spreche für ein unabhängig vom Arbeitsverhältnis bestehendes Sonderrechtsverhältnis.
Im entschiedenen Fall ordnete das Gericht die Gewinnanteile des Klägers als Einkünfte aus Kapitalvermögen ein. Das Finanzamt war von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ausgegangen. Der Kläger war Arbeitnehmer einer GmbH, die "ausgesuchten, besonders wichtigen Mitarbeitern" die Möglichkeit eröffnet hatte, sich als typisch stiller Gesellschafter für die Dauer der Anstellung bei der GmbH zu beteiligen. Er schloss einen entsprechenden Vertrag mit der GmbH und leistete seine Einlage.
Gewinnanteile nicht (vorrangig) durch das Arbeitsverhältnis veranlasst
Nach Auffassung des Gerichts sind die Gewinnanteile nicht durch sein Arbeitsverhältnis veranlasst. Sie hätten ihre Ursache vielmehr in der Kapitalbeteiligung des Klägers, die als Sonderrechtsverhältnis unabhängig vom Arbeitsverhältnis des Klägers bestehe. Hierfür spreche insbesondere, dass der Kläger keinen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Einräumung der stillen Beteiligung gehabt habe. Die stille Beteiligung sei ihm unabhängig von seinem bereits bestehenden Arbeitsverhältnis eingeräumt worden.
Darüber hinaus habe der Kläger die Einlage in die GmbH auch aus seinem Vermögen erbracht. Entgegen der Auffassung des Finanzamts stehe dem nicht der Umstand entgegen, dass der Kläger seine Einlage durch stehengelassene Gewinnanteile erbringen könne. Hierbei handele es sich um eine übliche Möglichkeit zur Einlageerbringung. Zudem trage der Kläger ein effektives Verlustrisiko.
Kein partiarisches Darlehen
Bei dem Gesellschaftsverhältnis handele es sich um eine (typisch) stille Beteiligung und nicht um ein partiarisches Darlehen, da der Kläger als Kapitalgeber auch am Verlust des Kapitalnehmers beteiligt sei.
Das Urteil vom 6.10.2022 (Az. 12 K 1692/20) ist nicht rechtskräftig, es wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az. VIII B 134/22).
(FG Bad.-Württ. / STB Web)
Artikel vom 04.08.2023