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SIGNAL IDUNA Lebensversicherung a.G.: BaFin setzt Kapitalaufschlag fest

Die Finanzaufsicht BaFin hat am 31. Mai 2023 gegenüber der SIGNAL IDUNA Lebensversicherung a.G. einen Kapitalaufschlag auf die Solvabilitätskapitalanforderung festgesetzt. Grund waren Mängel in der Geschäftsorganisation – und zwar bezogen auf die IT. Die BaFin hatte die Mängel bei einer Prüfung festgestellt. Das Unternehmen muss die Mängel nun auf Anordnung der BaFin beseitigen.

Die Anordnungen sind seit dem 13. November 2023 bestandskräftig.

Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund von § 319 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG).

Zum Hintergrund:

Versicherungsunternehmen müssen eine wirksame und ordnungsgemäße Geschäftsorganisation haben, die der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Tätigkeiten angemessen ist (§ 23 (1) VAG). Zur Geschäftsorganisation eines Versicherers gehört auch dessen IT. Die Anforderungen daran hat die BaFin in ihren VAIT konkretisiert, den Versicherungsaufsichtlichen Anforderungen an die IT.

Weisen Versicherungsunternehmen und Versicherungsgruppen, die nach Solvency II beaufsichtigt werden, Mängel in der Geschäftsorganisation auf, kann die BaFin einen Kapitalaufschlag anordnen. Der Kapitalaufschlag erhöht die Solvabilitätskapitalanforderung. Mit ihm sollen die Risiken abgedeckt werden, die aus den Mängeln resultieren. Wenn die Mängel beseitigt sind, hebt die BaFin den Kapitalaufschlag auf.

 

Bekanntmachung

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat mit Bescheid vom 31. Mai 2023 gegenüber der SIGNAL IDUNA Lebensversicherung a.G. einen Kapitalaufschlag auf die Solvabilitätskapitalanforderung wegen Mängeln in der Geschäftsorganisation festgesetzt. Zudem wurde angeordnet, die Mängel, die zur vorbenannten Festsetzung geführt haben, fristgebunden zu beseitigen.

Grund für die Maßnahmen ist ein Verstoß gegen die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne der §§ 23 ff. Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). Eine Prüfung der IT-bezogenen Geschäftsorganisation hatte ergeben, dass die Ordnungsgemäßheit der Geschäftsorganisation nicht in allen geprüften Bereichen gegeben war.

Die Anordnungen ergingen auf Grundlage der §§ 301 Absatz 1 Nr. 3, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3, 296 Absatz 1, 297 VAG i. V. m. Art. 277, 281, 286 Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014.

Die Anordnungen sind seit dem 13. November 2023 bestandskräftig.

Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund von § 319 VAG.

 

Quelle: BaFin vom 23.11.2023

 

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