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Ob jemand selbstständig tätig oder abhängig beschäftigt ist und damit der Sozialversicherungspflicht unterliegt, ist häufig Gegenstand sozialgerichtlicher Verfahren. So auch im Fall einer Ärztin, die für eine Gemeinde gelegentlich die sogenannte zweite Leichenschau übernimmt.

Eine sozialversicherungsrechtlich abhängige Beschäftigung liegt bei einer Eingliederung in den Betrieb und einer Bindung an das Weisungsrecht des Auftraggebers über Zeit, Dauer, Ort und Art der Leistung vor. Eine selbstständige Tätigkeit ist hingegen durch das eigene Unternehmerrisiko, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die freie Gestaltung der Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.

Ärztin übernimmt zweite Leichenschau

Die Ärztin im vorliegenden Fall übernimmt im wöchentlichen Wechsel mit anderen Ärzten für eine Gemeinde die zweite Leichenschau. Diese ist Voraussetzung für die Freigabe zur Feuerbestattung. Hierfür muss bescheinigt werden, dass die verstorbene Person eines natürlichen Todes gestorben ist.

Urteil: Keine abhängige Beschäftigung

Die Rentenversicherung stellte Versicherungspflicht aufgrund abhängiger Beschäftigung fest. Das Sozialgericht kam zum gegenteiligen Ergebnis. Dieses wurde nun vom Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 22. Januar 2025 (Az. L 5 BA 1266/24) bestätigt. Für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit sprach für das Gericht insbesondere, dass es sich um einen Hoheitsakt handele. Die Ärztin stelle im eigenen Namen die Urkunde über die durchgeführte Leichenschau aus. Eine Beauftragung von Privatpersonen für diese Aufgabe scheide aus. Darüber hinaus handle die Ärztin hinsichtlich des Inhalts der Tätigkeit völlig weisungsfrei.

(LSG Bad.-Württ. / STB Web)

Artikel vom 19.03.2025