Payone GmbH: BaFin untersagt Transaktionen wegen hoher Geldwäscherisiken und unzureichender Sicherungssysteme
Die Finanzaufsicht BaFin hat der Payone GmbH am 26. Juli 2023 wegen hoher Geldwäscherisiken und gravierender Defizite in der Geldwäscheprävention untersagt, Transaktionen für bestimmte Geschäftskunden durchzuführen, die dem Hochrisikoportfolio angehören. Zudem hat die BaFin für diesen Bereich ein Neukundenverbot angeordnet. Das Transaktions- und Neukundenverbot soll verhindern, dass das E-Geld-Institut zur Geldwäsche missbraucht wird.
In einer von der BaFin angeordneten und noch nicht abgeschlossenen Sonderprüfung war festgestellt worden, dass die Payone GmbH gravierende Defizite bei der Einhaltung und Umsetzung der erforderlichen verstärkten Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschegesetz (GwG) aufweist. Infolge unzureichender Sicherungssysteme gegen Geldwäsche hatte die Payone GmbH in ihrem E-Commerce-Geschäftsfeld ein auffälliges Hochrisikoportfolio aufgebaut.
Die Geschäftskunden dieses Hochrisikoportfolios sind Händler, die ihre Geschäftsmodelle nahezu ausschließlich online über Webseiten betreiben. Dort können Verbraucherinnen und Verbraucher Produkte und Leistungen erwerben und mittels Kreditkarten bezahlen. Diese Kreditkartentransaktionen wickelt die Payone GmbH ab. Erkenntnisse aus der laufenden Aufsichtstätigkeit deuten darauf hin, dass die Webseiten der Händler unter anderem in Verbindung mit betrügerischen Abonnements, Phishing und Fake-Shops stehen.
Die festgestellten gravierenden Defizite betreffen die Maßnahmen der Payone GmbH, die sie unternimmt, um die Geschäftsmodelle der Händler im Rahmen des Kundenannahmeprozesses zu beurteilen. Die Defizite betreffen ebenfalls die laufende Überwachung der Händler. Insbesondere führten die Auffälligkeiten bei der Risikobewertung durch die Payone GmbH nicht dazu, dass Händler zurückgewiesen wurden oder laufende Geschäftsbeziehungen beendet wurden.
Hintergrund
Die Payone GmbH besitzt eine Erlaubnis als E-Geld-Institut gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 2 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG). Sie erbringt mit der Akzeptanz und Abrechnung von Zahlungsvorgängen Zahlungsdienste (Akquisitionsgeschäft).
E-Geld-Institute müssen dafür sorgen, dass sie nicht für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. Als Geldwäsche bezeichnet man das Einschleusen von Geldern aus kriminellen Quellen in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf, um ihre Herkunft zu verschleiern.
Wenn erhöhte Risiken für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung vorliegen, müssen E-Geld-Institute verstärkte Sorgfaltspflichten einhalten. Bei Nichterfüllbarkeit der jeweiligen verstärkten Sorgfaltspflichten greift die Beendigungsverpflichtung nach § 15 Absatz 9 GwG.
Grundlage der Untersagung bildet § 51 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 GwG.
Die Veröffentlichung basiert auf § 57 Absatz 1 GwG.
Die Maßnahme ist seit dem 29. August 2023 bestandskräftig.
Quelle: BaFin vom 07.09.2023
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