Müllabfuhr und Abwasserentsorgung keine haushaltsnahen Dienstleistungen
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Müllentsorgungs- und Abwassergebühren nicht unter die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen fallen.
Eine Frau hatte in ihren Einkommensteuererklärungen von der Gemeinde erhobene Abgaben für die Restmüll- und die Komposttonne sowie für die Schmutzwasserentsorgung als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht. Das Finanzamt argumentierte, die Entsorgungsleistungen seien außerhalb des Haushalts erbracht worden seien. Ferner könne der Zweck des Gesetzes, Schwarzarbeit zu bekämpfen, bei kommunalen Entsorgungsunternehmen nicht erreicht werden, denn die Beauftragung eines Dritten sei nicht möglich.
Das Finanzgericht Münster sah dies mit Urteil vom 24. Februar 2022 (Az. 6 K 1946/21 E) ebenso: Die geltend gemachten Aufwendungen seien nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen zu berücksichtigen. Die Entsorgung von Müll und die Ableitung von Schmutzwasser würden typischerweise nicht von Haushaltsangehörigen erledigt. Darüber hinaus erbringe die Gemeinde die Müllabfuhr- und Abwasserbeseitigungsleistungen nach der räumlich-funktionalen Auslegung des Haushaltsbegriffs nicht im Haushalt der Klägerin.
(FG Münster / STB Web)
Artikel vom 26.04.2022