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Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die Lieferung von Mieterstrom eine Hauptleistung im Rahmen der Vermietung von Wohnraum darstellt. Daraus folgt, dass der Vermieter bei Anschaffung einer Photovoltaikanlage zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Geklagt hatte der Eigentümer eines Mehrfamilienhauses, der seinen Mietern auch Strom liefert. Auf dem Gebäude hat er eine Photovoltaikanlage installiert. Soweit der durch die Anlage produzierte Strom nicht ausreichte, bezog der Kläger zusätzlich externen Strom.

Nebenleistung oder selbstständige Hauptleistung?

Das Finanzamt erkannte die geltend gemachte Vorsteuer aus der Anlage allerdings nicht an. Da die Wohnungen umsatzsteuerfrei vermietet würden, sei auch der Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Das Finanzgericht Münster hat hingegen entschieden, dass die Stromlieferungen an die Mieter keine unselbstständige Nebenleistung zu der Vermietung darstellen, sondern eine selbstständige Hauptleistung, die zum Vorsteuerabzug berechtigt. Dies gelte sowohl für den eigenproduzierten als auch für den extern bezogenen Strom.

Stromlieferant frei wählbar

Soweit Mieter bei Zusatzleistungen eine Wahlmöglichkeit haben, könnten diese als von der Vermietung getrennt angesehen werden. Dies sei insbesondere bei verbrauchsabhängigen Leistungen wie Wasser, Elektrizität oder Wärme der Fall. Im Streitfall hätten die Mieter die Möglichkeit gehabt, den Stromlieferanten frei zu wählen. Hierfür spreche bereits das gesetzliche Koppelungsverbot von Miet- und Energieversorgungsverträgen. Der durchschnittliche Verbraucher könne daher erkennen, dass diese Verträge voneinander unabhängig seien und sie die Freiheit zum Wechsel des Stromanbieters hätten.

Abweichung von der Verwaltungsauffassung

Der Senat wies in seinem Urteil vom 18. Februar 2025 (Az. 15 K 128/21 U) ergänzend darauf hin, dass er nicht an Verwaltungsauffassung im Umsatzsteuer-Anwendungserlass gebunden sei, wonach die Lieferung von Strom in der Regel als Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Wohnraumvermietung anzusehen sei.

(FG Münster / STB Web)

Artikel vom 24.03.2025