Konsultation 13/2023, Entwurf des Rundschreibens Mindestanforderungen an die Abwicklungsfähigkeit im Rahmen der Abwicklungsplanung (MaAbwicklungsfähigkeit)
Konsultation MaAbwicklungsfähigkeit
Sehr geehrte Damen und Herren,
anbei stelle ich den Entwurf des Rundschreibens zu den Mindestanforderungen an die Abwicklungsfähigkeit im Rahmen der Abwicklungsplanung (MaAbwicklungsfähigkeit) zur öffentlichen Konsultation vor. Es handelt sich um die Erweiterung des im Jahr 2022 veröffentlichten und gleichnamigen Vorgängers (Rundschreiben 08/2022).
Das Rundschreiben richtet sich an alle Unternehmen im Sinne von Artikel 2 SRM-VO und Unternehmen im Sinne von § 1 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 SAG in der Bundesrepublik Deutschland, die nicht in den Zuständigkeitsbereich des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (Single Resolution Board – SRB) nach Artikel 7 Absatz 2, Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 5 SRM-VO fallen. Dieses Rundschreiben gilt grundsätzlich nicht für Institute und gruppenangehörige Unternehmen, für die der Abwicklungsplan eine Liquidation im Rahmen eines Insolvenzverfahrens vorsieht.
Die neue Version enthält eine ausführliche Einleitung, die das Verständnis der betroffenen Institute sowie der interessierten Öffentlichkeit für die Abwicklungsplanung weniger bedeutender Institute in der Bundesrepublik Deutschland stärken soll. Sie zeigt insbesondere die Verknüpfungen der vertiefenden Rundschreiben und ihrer Anforderungen auf.
Im Hauptteil wurden im Wesentlichen Referenzen zu den vertiefenden Rundschreiben ergänzt bzw. aktualisiert.
Der Erfüllungsaufwand zu dem Rundschreiben stellt sich wie folgt dar:
Die Vorgaben für die Institute, welche durch die vorgenannten Dokumente bzw. das Rundschreiben lediglich konkretisiert werden, ergeben sich unmittelbar aus der SRM-VO bzw. dem SAG als nationale Umsetzung der Richtlinie 2014/59/EU vom 15. Mai 2014 (BRRD) sowie durch die geltenden Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 der Kommission vom 23. März 2016. Zusätzlicher neuer Erfüllungsaufwand, welcher nicht bereits durch die geltenden Bestimmungen der SRM-VO, SAG und die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1075 vorgegeben ist, entsteht durch dieses Rundschreiben daher weder für die Wirtschaft (die Institute) noch für die Verwaltung (die BaFin).
Gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 in Verbindung mit Artikeln 27 bis 31 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 und in Verbindung mit Abschnitt C des Anhangs der BRRD prüft die BaFin als nationale Abwicklungsbehörde, ob die gewählte Abwicklungsstrategie wirksam und innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durchgeführt werden kann, und ermittelt mögliche Hindernisse für die Durchführung der ausgewählten Abwicklungsstrategie.
Im Einzelnen:
Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger:
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft:
Der Entwurf selbst führt nicht zu erhöhtem Erfüllungsaufwand. Zusätzliche Bürokratiekosten aus Informationspflichten entstehen für die Institute nicht.
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung:
Für die BaFin, den Bund und die Kommunen entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
Sie haben die Möglichkeit, der Bundesanstalt Ihre Stellungnahme zu dem Entwurf unter Angabe des Geschäftszeichens „ABF 14-K4201/00017#00001“ und des Betreffs „Stellungnahme im Rahmen der Konsultation 13-23“
bis zum 01.12.2023
bitte ausschließlich per E-Mail an die Adresse Konsultation-13-23@bafin.de abzugeben.
Ich beabsichtige, die eingereichten Stellungnahmen auf der Homepage der BaFin im Internet zu veröffentlichen, um die Transparenz meines Verwaltungshandelns zu erhöhen. Daher bitte ich mitzuteilen, ob Sie in die Veröffentlichung Ihrer Stellungnahme, deren Weitergabe an Dritte oder deren Verwertung ausdrücklich einwilligen, insbesondere vor dem Hintergrund der in der Stellungnahme möglicherweise erhaltenen vertraulichen Informationen. Sollte Ihre Stellungnahme vertrauliche Informationen, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, von gruppenangehörigen Unternehmen oder sonstigen Dritten enthalten, möchte ich Sie bitten, mir auch den Nachweis über die erteilte Einwilligung der betroffenen Personen zur Veröffentlichung, Weitergabe oder Verwertung dieser Informationen zu übermitteln.
Außerdem bitte ich Sie, Ihre Stellungnahme frei von personenbezogenen Daten abzugeben (zum Beispiel als Anlage zu Ihrem Anschreiben). Bitte beachten Sie für den Fall, dass Sie in die Veröffentlichung, Weitergabe oder Verwertung Ihrer Stellungnahme einwilligen: Sollten Sie in diesem Fall eine Stellungnahme gleichwohl mit personenbezogenen Daten abgeben wollen, möchte ich Sie bitten, zugleich den Nachweis über die erteilte Einwilligung der betroffenen Personen zur Veröffentlichung, Weitergabe oder Verwertung Ihrer in der Stellungnahme enthaltenen personenbezogenen Daten zu übermitteln.
Mit freundlichen Grüßen
Anlagen
Quelle: BaFin vom 20.10.2023
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