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Kleinere Krankenhäuser bleiben von Notfallversorgung ausgeschlossen

Seit 2018 verwehrt der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmten Krankenhäusern die Teilnahme an der Notfallversorung mit finanziellen Folgen - zurecht, wie das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg befand.

Nach dem gesetzlichen Auftrag hat der Gemeinsame Bundesausschusses (GBA) ein gestuftes System von Notfallstrukturen beschlossen. Darin sind für jede Stufe der Notfallversorgung Mindestvorgaben – insbesondere zur Art und Anzahl von Fachabteilungen, zur Anzahl und Qualifikation des vorzuhaltenden Fachpersonals sowie zum zeitlichen Umfang der Bereitstellung von Notfallleistungen – festgelegt.

Gegen den Beschluss des GBA hat eine Vielzahl kleinerer deutscher Kliniken, darunter viele Belegkliniken, Klage erhoben. Die von der Versorgung ausgeschlossenen Häuser müssen Abschlagszahlungen leisten, während die an der Notfallversorgung teilnehmenden Krankenhäuser unterschiedlich hoch bezuschusst werden.

Zurecht, wie das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit Urteilen vom 22.6.2022 (Az. L 9 KR 170/19 KL, L 9 KR 179/19 KL, L 9 KR 184/19 KL und L 9 KR 186/19 KL) befand. Die Regelungen der Zu- und Abschläge und das gestufte System der Notfallversorgung seien unmittelbar vom Gesetzgeber angestoßen worden. Der GBA selbst sei nicht für die von den betroffenen Krankenhäusern zu erhebenden Abschläge verantwortlich. Deren Höhe sei überdies wiederum auf der Grundlage eines gesetzlichen Auftrages vom GKV Spitzenverband, vom Verband der Privaten Krankenversicherung und von der Deutschen Krankenhausgesellschaft vereinbart worden und könne dem GBA nicht angelastet werden.

(LSG Berlin-Brandenburg / STB Web)

Artikel vom 14.07.2022