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Vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main stritten die Parteien über die Wirksamkeit vorformulierter Vertragsbedingungen einer deutschen Geschäftsbank, die bei Überschreiten eines bestimmten Freibetrags zur Zahlung von Verwahrentgelten verpflichten.

Die Vertragsbedingung der Bank sieht vor, dass Neukunden ab einem Freibetrag von zunächst 250.000 Euro ein Verwahrentgelt von 0,5 % p.a. zahlen müssen. Gegenüber Bestandskunden stellte die beklagte Bank ab Anfang 2021 eine vorformulierte Vereinbarung zur Diskussion, die ebenfalls die Verpflichtung zur Zahlung eines Guthabenentgelts in Höhe von 0,5 % für Euro-Einlagen einschließlich Spareinlagen enthielt.

Wirksame Preishauptabreden

Das Gericht hat die Klauseln mit Urteil vom 5.10.2023 (Az. 3 U 286/22) für wirksam erachtet. Sie würden sowohl im Rahmen der Neu- als auch der Bestandskundengeschäfte sogenannte Preishauptabreden darstellen. Derartige Klauseln, die unmittelbar den Preis für die Hauptleistung bestimmten, seien der Inhaltskontrolle nach dem Gesetz über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen entzogen. Da Sparverträge nur einseitig zur Verwahrung und Rückgewähr verpflichteten, könne die Bank damit auch einen Preis dafür bestimmen, der keiner Inhaltskontrolle nach den Regelungen über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliege. Es liege - entgegen der Ansicht des vorinstanzlichen Landgerichts - kein Darlehensvertrag vor, da der Sparer nicht zur Einzahlung eines bestimmten Geldbetrags verpflichtet sei.

Weder intransparent noch überraschend

Die Klauseln seien außerdem weder intransparent noch überraschend. Jeder Neukunde müsse sich klar und unmissverständlich durch seine Unterschrift mit der Vereinbarung zur Verwahrung von Einlagen einverstanden erklären. Die Vereinbarung mit Bestandskunden diene ersichtlich gerade der Vereinbarung eines Guthabenentgelts.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die binnen einen Monats einzulegende Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

(OLG Ffm / STB Web)

Artikel vom 06.10.2023