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Die Klägerin in dem Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main verlangte vom Impfstoffhersteller Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 150.000 Euro.

Die Klägerin behauptete, sie habe in den Wochen unmittelbar nach der ersten Impfung starke Migräneattacken gehabt und leide sie bis heute an einer akuten Herzerkrankung, an Konzentrationsstörungen und Leistungseinbußen. Mit Urteil vom 14.2.2024 hat das LG Frankfurt am Main die Klage abgewiesen. Ein Anspruch der Klägerin scheiter bereits daran, dass der Impfstoff kein unvertretbares Nutzen-Risiko-Verhältnis aufweise, so die Richterinnen und Richter.

Da bei der ersten Zulassung des Vakzins die Abwägung von Nutzen und Risiko positiv ausgefallen sei, könne sich eine Haftung nach dem Arzneimittelgesetz nur auf schädliche Wirkungen beziehen, die nach der Zulassung entdeckt worden seien. Derartige negative Risiken seien nachträglich jedoch nicht bekannt geworden. Mit der Zulassung durch die Europäische Kommission sei bindend festgestellt worden, dass das Vakzin kein ungünstiges Nutzen-Risiko-Verhältnis aufweise. Schädliche Wirkungen müssten zwar nicht bewiesen werden. Bloße Spekulationen würden aber nicht genügen.

Auch sah das Gericht einen zeitlichen Zusammenhang zwischen Impfung und Schaden nicht belegt, insbesondere dass die Klägerin vor der ersten Impfung noch nicht an den behaupteten Beschwerden gelitten habe. Aussagekräftige Krankenunterlagen hierzu lagen nicht vor.

(LG Ffm / STB Web)

Artikel vom 14.02.2024