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Eine Studentin absolvierte zwischen ihrem Bachelor- und Masterstudium einen Freiwilligendienst. Dies geriet ihr zum Nachteil beim Kindergeld.

Volljährige Kinder unter 25 bekommen nach Abschluss einer Erstausbildung nur noch dann Kindergeld, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgehen. Bei zu langer Pause zwischen Bachelor- und Masterstudium kann diese Regelung ebenfalls zum Tragen kommen.

Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 12.10.2023 (Az. III R 10/22) entschieden hat, liegt eine aus mehreren Ausbildungsabschnitten – zum Beispiel Bachelor- und Masterstudium im gleichen Fach – bestehende einheitliche Erstausbildung nur dann vor, wenn die einzelnen Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zueinander stehen. Der enge zeitliche Zusammenhang ist nur gewahrt, wenn das Kind das Masterstudium zum nächstmöglichen Termin aufnimmt. Daran fehlt es, wenn das Kind dazwischen einen Freiwilligendienst absolviert, statt die Ausbildung sogleich fortzusetzen. Dies hat zur Folge, dass die Erstausbildung mit dem Bachelor abgeschlossen ist, so dass der Kindergeldanspruch nur dann erhalten bleibt, wenn das Kind nicht mehr als 20 Stunden pro Woche erwerbstätig ist.

Die Studentin im entschiedenen Fall absolvierte nach dem Bachelor zunächst einen Freiwilligendienst und übte danach bis zum Beginn des Masterstudiums eine befristete Aushilfstätigkeit im Umfang von 25 Wochenstunden aus. Wegen des Freiwilligendienstes fehle der erforderliche enge zeitliche Zusammenhang zwischen den Ausbildungsteilen, so der BFH. Daher sei der Umfang der Erwerbstätigkeit relevant.

(BFH / STB Web)

Artikel vom 06.03.2024