Jahressteuergesetz 2022 beschlossen | S+P
Das Bundeskabinett hat am 14. September 2022 den Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2022 mit zahlreichen Änderungen für Personen und Unternehmen beschlossen. Unter anderem wird die Homeoffice-Pauschale erhöht und der Betrieb von Photovoltaikanlagen stärker gefördert.
Wesentliche Maßnahmen im Überblick:
- Steuerliche Identifikationsnummer: In der Abgabenordnung wird eine Rechtsgrundlage geschaffen, um einen direkten Auszahlungsweg unter Nutzung der steuerlichen Identifikationsnummer aufzubauen. Öffentliche Leistungen wie das Klimageld sollen so künftig direkt ausgezahlt werden können. In der IdNr-Datenbank soll hierfür eine IBAN mit enger Zweckbindung gespeichert werden.
- Home-Office: Die Homeoffice-Pauschale in Höhe von 5 Euro pro Tag wird dauerhaft entfristet und der maximale Abzugsbetrag von 600 Euro auf 1.000 Euro pro Jahr angehoben. Ihr Abzug ist unabhängig davon möglich, ob die Tätigkeit in einer Arbeitsecke oder im häuslichen Arbeitszimmer erfolgt und unabhängig davon, ob es der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit ist oder ein anderer Arbeitsplatz existiert.
- AfA-Satz für Wohngebäude: Der jährliche lineare AfA-Satz für nach dem 30. Juni 2023 fertiggestellte Gebäude, die Wohnzwecken dienen, wird von 2 auf 3 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten angehoben und damit der Abschreibungszeitraum von bisher 50 auf 33 Jahre verkürzt.
- Altersvorsorgeaufwendungen: Ab 2023 soll der vollständige Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen gelten. Dadurch erhöhen sich die als Sonderausgaben abzugsfähigen Altersvorsorgeaufwendungen im Vergleich zur bisherigen Rechtslage im Jahr 2023 um 4 Prozentpunkte und im Jahr 2024 um 2 Prozentpunkte.
- Sparer-Pauschbetrag: Der Sparer-Pauschbetrag wird ab dem Veranlagungszeitraum 2023 von 801 Euro auf 1.000 Euro für Alleinstehende und von 1.602 Euro auf 2.000 Euro für Ehegatten/Lebenspartner erhöht. Bereits erteilte Freistellungsauträge werden automatisch um knapp 25 Prozent erhöht.
- "Ausbildungsfreibetrag": Der Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines auswärtig untergebrachten volljährigen Kindes in Berufsausbildung (sog. "Ausbildungsfreibetrag") wird ab dem Veranlagungszeitraum 2023 von 924 Euro auf 1.200 Euro je Kalenderjahr angehoben.
- Photovoltaikanlagen:
- Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 wird eine Ertragsteuerbefreiung eingeführt für Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttonennleistung von 30 kW auf Einfamilienhäuser und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen, überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden (z.B. Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Immobilien).
- Für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr und die Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern soll in Zukunft ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz gelten, soweit es sich um eine Leistung an den Betreiber der Photovoltaikanlage handelt und die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Da Photovoltaikanlagenbetreiber bei der Anschaffung der Anlage damit nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet werden, müssen diese nicht mehr auf die Kleinunternehmerregelung verzichten, um sich die Vorsteuerbeträge erstatten zu lassen.
- Umsatzsteuer auf Gaslieferungen: Der Umsatzsteuersatz auf die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz soll vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024 auf 7 Prozent gesenkt werden. Die Bundesregierung erwartet, dass die steuerpflichtigen Unternehmen diese Senkung vollständig weitergeben. Da die Gasumlage nur bei der Lieferung von Gas über das Erdgasnetz erhoben wird, unterliegen Lieferungen von Gas über andere Vertriebswege, wie z. B. Tankwagen oder Kartuschen, weiterhin dem regulären Umsatzsteuersatz.
- Strom- und Energiesteuer: Der Spitzenausgleich bei der Strom- und der Energiesteuer wird um ein weiteres Jahr verlängert. Damit werden rund 9.000 energieintensive Unternehmen in Höhe von rund 1,7 Milliarden Euro entlastet. Unternehmen, die von diesem Spitzenausgleich profitieren, sollen Maßnahmen ergreifen, um den Verbrauch der Energie zu reduzieren.
(BMF / STB Web)
Artikel vom 14.09.2022