Insolvenzrecht und Restrukturierung
Unter Insolvenz wird im Wesentlichen die Zahlungsunfähigkeit einer natürlichen oder juristischen Person verstanden. Der Umgang mit Insolvenzen ist in der Insolvenzordnung (InsO) geregelt und hat das Ziel, alle Gläubiger des insolventen Schuldners gemeinschaftlich und gleichmäßig zu befriedigen.
Durch das geordnete Verfahren soll verhindert werden, dass einzelne Gläubiger voll und andere Gläubiger gar nicht befriedigt werden. Daneben will die Insolvenzordnung jede natürliche Person, die trotz redlichen Bemühens wirtschaftlich gescheitert ist, durch eine Befreiung von ihren restlichen Verbindlichkeiten zu einem wirtschaftlichen Neuanfang befähigen.
Unternehmen und unternehmerisch tätige natürliche Personen können zur nachhaltigen Beseitigung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit seit dem 1. Januar 2021 zudem die Instrumente (Verfahrenshilfen) des Unternehmensstabilisierungs- und –restrukturierungsgesetzes (StaRUG) in Anspruch nehmen. Hierzu gehören beispielsweise ein gerichtlich unterstütztes Restrukturierungsplanverfahren sowie die gerichtliche Anordnung der Einschränkung individueller Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen das betroffene Unternehmen.
Auf Antrag eines restrukturierungsfähigen Schuldners kann das Gericht auch einen Sanierungsmoderator bestellen, der zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern vermittelt und die Herbeiführung einer Lösung zur Überwindung von wirtschaftlichen oder finanziellen Schwierigkeiten unterstützt (§§ 94 bis 100 StaRUG). Das Gesetz enthält auch Vorgaben zur Krisenfrüherkennung und zum Krisenmanagement der Geschäftsleitung (§ 1 StaRUG) und verpflichtet das Bundesministerium der Justiz, eine Checkliste für Restrukturierungspläne (§ 16 StaRUG) sowie Informationen über die von staatlichen Stellen bereitgestellten Frühwarnsysteme (§ 101 StaRUG) zu veröffentlichen.
Quelle: Bundesministerium der Justiz
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