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Zur Untersuchung durch medizinische Sachverständige darf eine Vertrauensperson mitkommen, entschied das Bundessozialgericht.

Grundsätzlich steht es zu Begutachtenden frei, zu einer Untersuchung durch medizinische Sachverständige eine Vertrauensperson mitzunehmen. Der Ausschluss der Vertrauensperson ist aber möglich, wenn er im Einzelfall zur Aufrechterhaltung einer funktionsfähigen, wirksamen Rechtspflege – insbesondere mit Blick auf eine unverfälschte Beweiserhebung – erforderlich ist. Dies hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 27.10.2022 geklärt (Az. B 9 SB 1/20 R).

Im verhandelten Fall war es um die Herabsetzung des Behinderungsgrades gegangen. Die mit dem Gutachten beauftragten Orthopäden wollten den Betroffenen nicht in Anwesenheit seines Kindes untersuchen. Das Bundessozialgericht hat dazu entschieden, dass es zu Begutachtenden im Grundsatz frei steht, eine Vertrauensperson zur Untersuchung mitzunehmen.

Ein Gericht könne jedoch den Ausschluss der Vertrauensperson anordnen, wenn ihre Anwesenheit im Einzelfall eine geordnete, effektive oder unverfälschte Beweiserhebung erschwert oder verhindert. Differenzierungen zum Beispiel nach der Beziehung des Beteiligten zur Begleitperson, dem medizinischen Fachgebiet oder unterschiedlichen Phasen der Begutachtung seien in Betracht zu ziehen.

(BSG / STB Web)

Artikel vom 10.11.2022