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Höchstverlustraten für durch inländische Wohnimmobilien und Gewerbeimmobilien besicherte Risikopositionen

Feststellung der Einhaltung der Höchstverlustraten für durch inländische Wohnimmobilien und Gewerbeimmobilien besicherte Risikopositionen für das Jahr 2022 gemäß CRR

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht stellt fest, dass für das Jahr 2022 die Höchstverlustraten

  • nach Artikel 125 Absatz 3 und Artikel 199 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) für mit Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen und

  • nach Artikel 126 Absatz 3 und Artikel 199 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) für mit Gewerbeimmobilien besicherte Risikoposition

eingehalten wurden.

Die für das Jahr 2022 getroffene Einhaltungsfeststellung für mit Wohnimmobilien und Gewerbeimmobilien besicherte Risikopositionen gilt bis zur Auswertung der notwendigen Angaben für das laufende und das folgende Jahr fort.

Andernfalls könnten sachlich nicht gerechtfertigte Diskontinuitäten für die anzuwendenden Risikogewichte und die anrechnungsmindernd zu berücksichtigenden Sicherheiten entstehen.

 

Zusatzinformationen

 

 

Quelle: BaFin vom 27.12.2023

 

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