Höchstverlustraten für durch inländische Wohnimmobilien und Gewerbeimmobilien besicherte Risikopositionen
Feststellung der Einhaltung der Höchstverlustraten für durch inländische Wohnimmobilien und Gewerbeimmobilien besicherte Risikopositionen für das Jahr 2022 gemäß CRR
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht stellt fest, dass für das Jahr 2022 die Höchstverlustraten
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nach Artikel 125 Absatz 3 und Artikel 199 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) für mit Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen und
- nach Artikel 126 Absatz 3 und Artikel 199 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) für mit Gewerbeimmobilien besicherte Risikoposition
eingehalten wurden.
Die für das Jahr 2022 getroffene Einhaltungsfeststellung für mit Wohnimmobilien und Gewerbeimmobilien besicherte Risikopositionen gilt bis zur Auswertung der notwendigen Angaben für das laufende und das folgende Jahr fort.
Andernfalls könnten sachlich nicht gerechtfertigte Diskontinuitäten für die anzuwendenden Risikogewichte und die anrechnungsmindernd zu berücksichtigenden Sicherheiten entstehen.
Zusatzinformationen
Quelle: BaFin vom 27.12.2023
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