Hinweise zur Werbung mit der BaFin
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) akzeptiert von nun an, wenn Unternehmen sachlich damit werben, von der BaFin beaufsichtigt zu werden. Die neuen Grundsätze lösen die bisher angewandten, unterschiedlichen Vorgaben der ehemaligen Aufsichtsämter für das Kreditwesen (BAKred), das Versicherungswesen (BAV) und den Wertpapierhandel (BAWe) ab.
Weist ein Unternehmen schlicht darauf hin, dass es unter Aufsicht der BaFin steht, wird die BaFin dies nicht mehr beanstanden. Dagegen kann unsachliche Werbung, die keinen rein informatorischen Charakter hat, beim Verbraucher falsche Vorstellungen über Art und Umfang der Aufsicht hervorrufen. Die BaFin akzeptiert es daher weiterhin nicht, wenn Unternehmen mit blickfangartigen Herausstellungen, etwa einer optischen Aufmachung als Gütesiegel oder einer reißerischen Wortwahl werben. Auch haben Unternehmen in ihrer Werbung deutlich darauf hinzuweisen, wenn sie - etwa bei Finanzvermittlern - nur mit einem Teil ihres Geschäfts unter die Aufsicht der BaFin fallen.
Um Zweifel an der Identität der BaFin auszuschließen, sollte der Name der BaFin - Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht - ausgeschrieben werden. Das BaFin-Logo dürfen die Unternehmen auf keinen Fall verwenden. Als statthafte Werbung sieht die BaFin zum Beispiel folgenden Text an: "Zugelassen und beaufsichtigt durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" oder "Aufsichtsbehörde: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht".
Gerade Finanzdienstleistungsinstitute haben häufig ein Interesse daran, mit der Tatsache zu werben, dass sie unter Aufsicht stehen. Es hat sich gezeigt, dass Kunden und Geschäftspartner vielfach wissen möchten, ob und von wem ein Unternehmen beaufsichtigt wird. In vielen ausländischen Staaten gilt diese Praxis bereits. Deutsche Unternehmen genießen nun gleiche Wettbewerbsbedingungen.
Unberührt von der geänderten Verwaltungspraxis bleiben gesetzliche Informationspflichten, wie die der § 5 Abs. 1 Nr. 3 Telemediengesetz, § 1 Abs. 2 Nr. 1 BGB-Informationspflichten-Verordnung, § 48b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VAG i.V.m. Anlage zu § 48b VAG, Nr. 2a oder § 10a Abs. 1 Satz 1 VAG i.V.m. Anlage Teil D Abschnitt I Nr. 1 h zum VAG.
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