Geldwäschebekämpfung: „Noch nicht am Ziel“
Als eine der größten Volkswirtschaften der Welt ist Deutschland ein attraktives Ziel für Geldwäscher. Eine noch wirksamere Geldwäscheprävention ist daher eines der zehn strategischen Mittelfristziele, die sich die BaFin für die Jahre 2022 bis 2025 gesetzt hat. Die Unternehmen des Finanzsektors sind hier schon deutlich vorangekommen, aber noch nicht am Ziel.
Auf der diesjährigen Fachtagung "Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung" greifen wir drei Themen auf, bei denen wir noch Nachholbedarf sehen.
1. Wirksames Risikomanagement
Ein wirksames Risikomanagement ist für die Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unerlässlich. Die Unternehmen müssen die Risiken der Kundinnen und Kunden, der Produkte und Transaktionen genau analysieren und bewerten. Aus der institutsindividuellen Risikoanalyse sind angemessene interne Sicherheitsmaßnahmen abzuleiten. Bei Instituten einer Gruppe ist eine umfassende Risikoanalyse für die gesamte Gruppe erforderlich. Nur wer weiß, wo die Risiken liegen, kann sie effektiv eindämmen.
2. Auslagerungen im Blick behalten
Das gilt auch für den Umgang mit Auslagerungen. Hier darf es kein „aus den Augen, aus dem Sinn“ geben. Unternehmen, die Aufgaben der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auslagern, geben damit nicht ihre Verantwortung ab. Im Gegenteil: Sie selbst müssen sicherstellen, dass die ausgelagerten Aufgaben ordnungsgemäß erledigt werden. Da hilft es beispielsweise, den Dienstleister vor Ort zu besuchen und zu prüfen, wie er die ausgelagerten Tätigkeiten ausführt.
3. Innovationen sicherer machen
Modular aufgebaute Geschäftsmodelle können die Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erschweren. Unternehmen müssen daher die Risiken dieser Geschäftsmodelle sorgfältig analysieren und eindämmen. Dazu zählen Mindeststandards für Kooperationspartner und die Erhebung zusätzlicher Daten, um mögliche Informationslücken bei einem technisch unterstützten Onboarding von Kundinnen und Kunden zu schließen.
Quelle: BaFin vom 07.12.2023
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