Geld zurück bei verschobener Fortbildung
Veranstalter von berufsbegleitenden Fortbildungen dürfen nicht ohne weiteres auf andere Termine ausweichen, entschied das OLG Celle.
Besonders in der ersten Zeit der Corona-Pandemie konnten Veranstaltungen regelmäßig nicht durchgeführt werden. Sie wurden häufig auf einen späteren Termin verlegt; ersatzweise wurden teilweise Gutscheine ausgestellt. Für Freizeitveranstaltungen hat die Gesetzgebung ausdrücklich geregelt, dass ein Teilnehmer dies unter bestimmten Voraussetzungen akzeptieren muss. Wie aber ist die Rechtslage bei Fortbildungsveranstaltungen?
Termingerechte Leistung im beruflichen Kontext wesentlich
Durchaus differenzierter, wie das Oberlandesgericht Celle mit Urteil vom 18.11.21 (Az. 11 U 66/21) feststellte: Die termin- oder fristgerechte Leistung könne im beruflichen Kontext wesentlich sein. Es sei allgemein bekannt, dass im Berufsleben stehende Personen über ihre Arbeitszeit in der Regel nicht beliebig verfügen können und daneben teilweise auch familiär gebunden sind. Aus der Anmeldung habe sich in dem vorliegenden Fall unmissverständlich ergeben, dass die Lehrgangsteilnehmerin fest beschäftigt gewesen sei. Auch nach der Verteilung der Termine auf fünf Module von zumeist nur zwei Tagen Dauer habe sich das Angebot besonders an Personen gerichtet, die bereits im Berufsleben stehen.
Präsenzseminar pandemiebedingt abgesagt
Im entschiedenen Sachverhalt wurde ein mehrtägiges Präsenzseminar aufgrund der Corona-Pandemie abgesagt. Der Unterrichtsblock sollte zu einem späteren Termin – ebenso wie die übrigen Unterrichtsblöcke – als Webinar durchgeführt werden. Eine Arbeitnehmerin war an den neu anberaumten Terminen verhindert und stornierte deshalb. Der Veranstalter weigerte sich, die Teilnahmevergütung zurückzuzahlen.
Der Senat ließ ausdrücklich offen, ob die dargestellten Grundsätze auch für Aus- oder Fortbildungsmaßnahmen gelten, die keinen berufsbegleitenden Charakter haben. Ebenso blieb offen, ob Teilnehmende beweisen muss, dass sie Ersatztermine nicht wahrnehmen können; dies war hier unstreitig.
(OLG Celle / STB Web)
Artikel vom 30.11.2021