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Gegen Intra-EU-Investor-Staat-ICSID-Schiedsverfahren auf Grundlage des Energiecharta-Vertrags ist vorgelagerter nationaler Rechtsschutz möglich

Beschlüsse vom 27. Juli 2023 - I ZB 43/22, I ZB 74/22 und I ZB 75/22

 

Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten über Schiedsvereinbarungen zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in drei Verfahren entschieden, dass Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) vorgelagerten nationalen Rechtsschutz gegen Schiedsverfahren in Anspruch nehmen können, die Investoren aus anderen Mitgliedstaaten auf Grundlage des Energiecharta-Vertrags vor dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (International Centre for Settlement of Investment Disputes, ICSID) nach dem ICSID-Übereinkommen vom 18. März 1965 eingeleitet haben.

 

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf im Verfahren I ZB 43/22:

 

Die Antragstellerin ist ein EU-Mitgliedstaat, der seine Gesetzgebung im Bereich der Wind- und Solarenergie geändert hat. Hierdurch sehen die Antragsgegnerinnen, die zu einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Konzern gehören, ihre entsprechenden Investitionen in dem EU-Mitgliedstaat in Höhe eines dreistelligen Millionenbetrags geschädigt. Sie leiteten daher ein Investor-Staat-Schiedsverfahren bei dem ICSID auf Grundlage der in Art. 26 des Energiecharta-Vertrags enthaltenen Schiedsklausel ein. Die Antragstellerin wandte sich daraufhin mit einem Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit dieses schiedsrichterlichen Verfahrens an das Kammergericht.

 

Das Kammergericht hat den Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO als unzulässig zurückgewiesen. Die Norm finde in Schiedsverfahren nach dem ICSID-Übereinkommen, bei dem es sich um ein geschlossenes Rechtssystem handele, keine Anwendung.

 

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf in den Parallel-Verfahren I ZB 74/22 und I ZB 75/22:

 

Der Antragsteller ist in beiden Verfahren derselbe EU-Mitgliedstaat. Er hat beschlossen, bis zum Jahr 2030 aus der Kohleverstromung auszusteigen. Hierdurch sehen die Antragsgegnerin im Verfahren I ZB 74/22 und die Antragsgegnerin im Verfahren I ZB 75/22, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, jeweils ihre Investitionen in ein in dem EU-Mitgliedstaat belegenes Kohlekraftwerk in Höhe eines dreistelligen Millionenbetrags (Verfahren I ZB 74/22) bzw. in Höhe eines einstelligen Milliardenbetrags (Verfahren I ZB 75/22) geschädigt. Sie leiteten daher jeweils ein Investor-Staat-Schiedsverfahren bei dem ICSID auf Grundlage der in Art. 26 des Energiecharta-Vertrags enthaltenen Schiedsklausel ein. Der Antragsteller wandte sich daraufhin jeweils mit einem Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit dieses schiedsrichterlichen Verfahrens (Antrag zu 1) sowie jeglichen schiedsrichterlichen Verfahrens zwischen den jeweiligen Beteiligten auf der Grundlage der Schiedsklausel im Energiecharta-Vertrag (Antrag zu 2) an das Oberlandesgericht Köln.

 

Das Oberlandesgericht hat den Anträgen stattgegeben. Insbesondere seien sie entgegen der Rechtsauffassung des Kammergerichts unter Berücksichtigung des vorrangigen Unionsrechts statthaft. Die Anträge seien auch begründet, weil die Schiedsklausel in Intra-EU-Investitionsstreitigkeiten nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union insbesondere in den Rechtssachen Achmea (C-284/16) und Komstroy (C-741/19) gemäß Art. 267 und 344 AEUV unwirksam sei.

 

Im Verfahren I ZB 74/22 hat die Antragsgegnerin ihre Rechtsbeschwerde nach teilweiser Rücknahme auf die Zurückweisung des Antrags zu 2 beschränkt.

 

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

 

Der Bundesgerichtshof hat im Verfahren I ZB 43/22 die Entscheidung des Kammergerichts aufgehoben und die Unzulässigkeit des von den Antragsgegnerinnen eingeleiteten ICSID-Schiedsverfahrens festgestellt. Im Verfahren I ZB 75/22 hat der Bundesgerichtshof die Feststellung der Unzulässigkeit des von der Antragsgegnerin eingeleiteten ICSID-Schiedsverfahrens (Antrag zu 1) bestätigt. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts hinsichtlich des Antrags zu 2 hat der Bundesgerichtshof in den Verfahren I ZB 74/22 und I ZB 75/22 dagegen aufgehoben und diesen Antrag jeweils als unzulässig verworfen.

 

Die Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof im Wesentlichen wie folgt begründet:

 

Die deutschen Gerichte sind bei Schiedsverfahren, die - wie die vorliegenden drei Verfahren nach dem ICSID-Übereinkommen - keinen Schiedsort haben, für einen Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO in entsprechender Anwendung von § 1025 Abs. 2 ZPO international zuständig.

 

Ein Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO auf Feststellung der Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens ist zwar jedenfalls ab Registrierung eines ICSID-Schiedsverfahrens wegen der vorrangigen Kompetenz-Kompetenz des Schiedsgerichts gemäß Art. 41 Abs. 1 ICSID-Übereinkommen zur Entscheidung über seine Zuständigkeit grundsätzlich nicht statthaft.

 

Diese Sperrwirkung des ICSID-Schiedsverfahrens betreffend ein Verfahren vor den staatlichen Gerichten steht der Statthaftigkeit eines Antrags nach § 1032 Abs. 2 ZPO aber ausnahmsweise in der hier vorliegenden besonderen Konstellation eines Intra-EU-Investor-Staat-Schiedsverfahrens nach dem ICSID-Übereinkommen wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts - auch gegenüber dem Völkerrecht - unter Berücksichtigung des Effektivitätsgrundsatzes nicht entgegen.

 

Im Intra-EU-Kontext ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union aus unionsrechtlichen Gründen und entgegen der Regelungssystematik des ICSID-Übereinkommens eine nachgelagerte staatsgerichtliche Kontrolle eines ICSID-Schiedsspruchs zwingend erforderlich. Diese Kontrolle kann im Intra-EU-Kontext durch die vom deutschen Gesetzgeber mit § 1032 Abs. 2 ZPO ermöglichte vorgezogene staatsgerichtliche Kontrolle bindend vorweggenommen werden. Eine Feststellung der Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens nach § 1032 Abs. 2 ZPO verhindert aufgrund der Bindungswirkung dieser Entscheidung die (spätere) Vollstreckbarerklärung eines ICSID-Schiedsspruchs in Deutschland.

 

Der Antrag (zu 1) nach § 1032 Abs. 2 ZPO ist auch begründet. Die jeweiligen Schiedsverfahren sind mangels wirksamer Schiedsvereinbarung unzulässig. Dem Abschluss einer wirksamen Schiedsvereinbarung steht entgegen, dass die Schiedsklausel in Art. 26 Abs. 2 Buchst. c, Abs. 3 und 4 des Energiecharta-Vertrags nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union für Intra-EU-Investor-Staat-Schiedsverfahren gegen Unionsrecht verstößt. Wegen der Unvereinbarkeit insbesondere mit Art. 267, 344 AEUV fehlt es an einer wirksamen Einwilligung und damit an einem Angebot der antragstellenden EU-Mitgliedsstaaten zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung.

 

Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst. Aus den Entscheidungen des Gerichtshofs ergibt sich eindeutig, dass seine Rechtsprechung zur Unvereinbarkeit der in Investitionsschutzabkommen zwischen Mitgliedstaaten eröffneten Möglichkeit zur Anrufung eines Schiedsgerichts mit dem Unionsrecht auch auf Schiedsverfahren nach dem ICSID-Übereinkommen anwendbar ist. Mit seinen Entscheidungen zur Unwirksamkeit von Schiedsvereinbarungen in bi- und multilateralen Investitionsschutzabkommen hat der Gerichtshof auch nicht ultra vires gehandelt.

 

Der in den Verfahren vor dem Oberlandesgericht Köln gestellte Antrag zu 2 auf Feststellung der Unzulässigkeit jeglichen schiedsrichterlichen Verfahrens zwischen den Parteien auf der Grundlage von Art. 26 Abs. 3 und 4 des Energiecharta-Vertrags ist unzulässig. Soweit der Antragsteller vorbeugend geklärt wissen möchte, dass die Antragsgegnerin durch eine mögliche zukünftige Annahme seines "stehenden Angebots" gemäß Art. 26 Abs. 3 des Energiecharta-Vertrags keine wirksame Schiedsvereinbarung herbeiführen kann, betrifft diese Fragestellung keine konkrete Schiedsvereinbarung mit einem potenziell daraus erwachsenden Schiedsverfahren, sondern lediglich eine potenzielle Schiedsvereinbarung und ist mithin nicht von der Prüfung eines Antrags nach § 1032 Abs. 2 ZPO umfasst.

 

Vorinstanz im Verfahren I ZB 43/22

 

KG Berlin - Beschluss vom 28. April 2022 - 12 SchH 6/21

 

und

 

Vorinstanz im Verfahren I ZB 74/22

 

OLG Köln - Beschluss vom 1. September 2022 - 19 SchH 14/21

 

und

 

Vorinstanz im Verfahren I ZB 75/22

 

OLG Köln - Beschluss vom 1. September 2022 - 19 SchH 15/21

 

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

 

§ 1025 Abs. 2 ZPO

 

Die Bestimmungen der §§ 1032, 1033 und 1050 sind auch dann anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Ausland liegt oder noch nicht bestimmt ist.

 

§ 1032 Abs. 2 ZPO

 

Bei Gericht kann bis zur Bildung des Schiedsgerichts Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden.

 

Art. 26 Energiecharta-Vertrag

 

(1) Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor einer anderen Vertragspartei über eine Investition des letzteren im Gebiet der ersteren, die sich auf einen behaupteten Verstoß der ersteren Vertragspartei gegen eine Verpflichtung aus Teil III beziehen, sind nach Möglichkeit gütlich beizulegen.

 

(2) Können solche Streitigkeiten nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem eine der Streitparteien um eine gütliche Beilegung ersucht hat, nach Absatz 1 beigelegt werden, so kann der Investor als Streitpartei die Streitigkeit auf folgende Weise beilegen lassen:

 

a) durch die Zivil- oder Verwaltungsgerichte der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei;

 

b) im Einklang mit einem anwendbaren, zuvor vereinbarten Streitbeilegungsverfahren oder

 

c) im Einklang mit den folgenden Absätzen.

 

(3) a) Vorbehaltlich nur der Buchstaben b und c erteilt jede Vertragspartei hiermit ihre uneingeschränkte Zustimmung, eine Streitigkeit einem internationalen Schieds- oder Vergleichsverfahren in Übereinstimmung mit diesem Artikel zu unterwerfen. …

 

(4) Beabsichtigt ein Investor, die Streitigkeit einer Beilegung nach Absatz 2 Buchstabe c zu unterwerfen, so hat er ferner schriftlich seine Zustimmung zu erteilen, damit die Streitigkeit folgenden Stellen vorgelegt werden kann:

 

a) i) dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten, das im Rahmen des am 18. März 1965 in Washington zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten (im folgenden als "ICSID-Übereinkommen" bezeichnet) errichtet wurde, falls sowohl die Vertragspartei des Investors als auch die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei Vertragsparteien des ICSID-Übereinkommens sind, …

 

(5) a) Die Zustimmung nach Absatz 3 zusammen mit der schriftlichen Zustimmung des Investors nach Absatz 4 wird so angesehen, als erfülle sie das Erfordernis

 

i) der schriftlichen Zustimmung der Streitparteien im Sinne des Kapitels II des ICSID-Übereinkommens und im Sinne der Regeln für die Zusatzeinrichtung, …

 

(6) Ein nach Absatz 4 gebildetes Schiedsgericht entscheidet über die strittigen Fragen in Übereinstimmung mit diesem Vertrag und den geltenden Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts. …

 

Art. 41 Abs. 1 ICSID-Übereinkommen

 

Das Gericht entscheidet selbst über seine Zuständigkeit.

 

Art. 267 Abs. 1 AEUV

 

Der Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet im Wege der Vorabentscheidung

 

a) über die Auslegung der Verträge,

 

b) über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union.

 

Art. 344 AEUV

 

Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der Verträge nicht anders als hierin vorgesehen zu regeln.

 

Karlsruhe, den 27. Juli 2023

 

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-5013

Telefax (0721) 159-5501

 

Quelle: BGH vom 27.07.2023

 

 

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