FMA Erklärung: Marktmissbrauch
Unter dem Begriff „Marktmissbrauch“ versteht man im Wesentlichen Insider-Geschäfte und Marktmanipulation. In diesem Abschnitt erhalten Sie Informationen rund um das Thema Marktmissbrauch, Handelsregeln, Insiderhandel, Marktmanipulation und verdächtige Transaktionen.
Was fällt unter den Begriff „Marktmissbrauch“?
Die Definition des Begriffs „Marktmissbrauch“ stammt aus der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung – MAR) und der Richtlinie 2014/57/EU über strafrechtliche Sanktionen bei Marktmanipulation (Marktmissbrauchsrichtlinie – CSMAD). Die Bekämpfung von Marktmissbrauch hat zum Ziel, die Integrität der Finanzmärkte sicherzustellen und das Vertrauen der Anleger in diese Märkte zu stärken.
Marktmissbrauch kann vorliegen, wenn Anleger direkt oder indirekt geschädigt wurden. Andere Personen haben dafür:
- vertrauliche Informationen genutzt (Insider-Geschäfte),
- verzerrend auf die Bildung des Kurses von Finanzinstrumenten eingewirkt oder falsche oder irreführende Informationen verbreitet (Marktmanipulation).
Derartige Verhaltensweisen können den Grundsatz untergraben, dass alle Anleger gleichgestellt sein müssen.
Maßgebliche Rechtsvorschriften und Richtlinien
In Österreich wurden die Marktmissbrauchsrichtlinie, die umsetzungsbedürftigen Bestimmungen der Marktmissbrauchsverordnung – MAR sowie die dazugehörigen Durchführungsrechtsakte im Börsegesetz (Bundesgesetzblatt I Nr. 76/2016) umgesetzt. Dieses wurde durch den Anpassungsbedarf aufgrund des Anwendungsbeginns des MiFID II-/MiFIR – Pakets per 3. Jänner 2018 einer Revision unterzogen und als Börsegesetz 2018 im Bundesgesetzblatt I Nr. 2017/107, das am 3. Jänner 2018 in Kraft trat, veröffentlicht.
Die maßgeblichen Rechtsvorschriften sind das Verbot der Marktmanipulation gem. § 154 Absatz 1 Ziffer 3 Börsegesetz 2018 in Verbindung mit Artikel 12 und 15 MAR und § 164 Börsegesetz 2018 und des Insiderhandels gem. § 154 Absatz 1 Ziffer 1 und 2 Börsegesetz 2018 in Verbindung mit Artikel 8 bis 11 und 14 MAR und § 163 Börsegesetz 2018. In Bezug auf Marktmissbrauch spielen auch die Handelsregeln der Wiener Börse AG eine wichtige Rolle. Sie dienen unter anderem dazu, Marktmissbrauch schon im Vorfeld entgegenzuwirken und die Aufdeckung von Verstößen zu erleichtern.
Zur Erreichung der oben genannten Ziele der Sicherstellung der Marktintegrität und die Stärkung des Vertrauens der Anleger in diese Märkte ist die Gewährleistung der Einhaltung der Bestimmungen unumgänglich. In den Erwägungsgründen der Marktmissbrauchsrichtlinie wird in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die Einführung strafrechtlicher Sanktionen zumindest in schweren Fällen des Marktmissbrauchs ein klares Signal darstellt. Der Öffentlichkeit und den möglichen Tätern wird klar vor Augen geführt, dass es sich bei einem Verstoß gegen die Marktmissbrauchsbestimmungen um ein inakzeptables Verhalten handelt. Den Mitgliedsstaaten wird aufgetragen, Marktmissbrauchsverstöße zumindest in schwerwiegenden Fällen und bei Vorliegen von Vorsatz unter Strafe zu stellen.
In Umsetzung dieser Bestimmungen sieht das Börsegesetz nunmehr die folgenden Abgrenzungskriterien für die gerichtliche Strafbarkeit vor:
Tatbestand | Kriterium | Verschulden |
---|---|---|
Insiderhandel | Erwerb, Verkauf, Änderung oder Stornierung eines Handelsauftrages: um mehr als 1 Million Euro | Primärinsider: Vorsatz Sekundärinsider: Wissentlichkeit |
Empfehlung und unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen | Innerhalb der 5 auf das Bekanntwerden der Insiderinformation folgenden Handelstage: Kursveränderung von mindestens 35 % und Gesamtumsatz von mindestens 10 Millionen Euro | Primärinsider: Vorsatz Sekundärinsider: Wissentlichkeit |
Marktmanipulation, sofern Geschäfte beziehungsweise Handelsaufträge erfolgten | Erwerb, Verkauf, Änderung oder Stornierung eines Handelsauftrages: um mehr als 1 Million Euro | Vorsatz |
Sämtliche Sachverhalte, die die oben genannten Kriterien nicht erfüllen fallen in die Zuständigkeit der FMA als Verwaltungsstrafbehörde.
Hinweise zur Verfolgung von Marktmissbrauch
Beschwerden und Hinweise aus dem Markt zur Verfolgung von Marktmissbrauch können einen bedeutenden Beitrag leisten – richten Sie diese bitte per Kontaktformular Link zu externer Seite. Öffnet in neuem Fenster. an die Beschwerdestelle der Finanzmarktaufsicht beziehungsweise melden Sie diese über das Whistleblower System der FMA. Personen, die beruflich Geschäfte mit Finanzinstrumenten tätigen, sind verpflichtet verdächtige Transaktionen und Aufträge zu melden. Über den Fortgang bzw. das Ergebnis von Ermittlungen kann die Finanzmarktaufsicht auf Grund des Amtsgeheimnisses allerdings keine Auskünfte erteilen.
Quelle: FMA vom 10.03.2023
PRESSEKONTAKT
Netzwerk Kapitalmarkt Sanierung
BEMK Rechtsanwälte PartGmbB
Artur-Ladebeck-Str. 8
33602 Bielefeld
Website: https://netzwerk-kapitalmarkt-sanierung.de/
E-Mail : info@netzwerk-kapitalmarkt-sanierung.de
Telefon: +49 (0) 521 977 940-0
Telefax: +49 (0) 521 977 940-10