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Die Finanzaufsicht BaFin hat zwei Geldbußen in Höhe von insgesamt 9.000 Euro gegen die fino run GmbH festgesetzt. Der Grund dafür: Das Institut hatte Auslagerungen nicht vollständig angezeigt.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

 

Hintergrund:

Institute müssen der Deutschen Bundesbank und der BaFin unverzüglich melden, wenn sie beabsichtigen auszulagern und wenn dies dann geschehen ist. So sieht es das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) vor. Ebenso müssen sie anzeigen, wenn es wesentliche Änderungen bei ihren bereits bestehenden Auslagerungen gibt.

Der Aufsicht wird hiermit ermöglicht, den Auslagerungsvertrag zu prüfen, bevor dieser abgeschlossen wird. Konkret prüft sie dabei, ob die geplante Auslagerung den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Sie untersucht, ob der vorgesehene Dienstleister die mit der Übernahme der Tätigkeiten verbundenen Pflichten erfüllen kann. Auch dürfen beim Institut durch die Auslagerung keine unangemessenen Risiken entstehen.

 

Bekanntmachung

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat gegen die fino run GmbH mit Bescheid vom 9. März 2023 auf Grundlage des § 64 Absatz 2 Nr. 1 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) in der Fassung des Artikels 13 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 Bundesgesetzblatt I, Nr. 51, Seite 30) zwei Bußgelder in Höhe von insgesamt 9.000 Euro als Pflichtenmahnung festgesetzt.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

 

Quelle: BaFin vom 27.09.2023

 

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