Menü
Menü open menu close menu

Ertrags­be­steue­rung virtu­eller Währungen | S+P

Das Bundes­mi­nis­te­rium der Finanzen (BMF) hat erst­mals eine bundes­weit einheit­liche Verwal­tungs­an­wei­sung zu soge­nannten Token und virtu­ellen Währungen veröf­fent­licht. Das BMF-Schreiben soll als rechts­si­cherer Leit­faden für die Praxis dienen.

 

Das BMF-Schreiben behan­delt verschie­dene Krypto-Sach­ver­halte, die tech­nisch erläu­tert und ertrag­steu­er­recht­lich einge­ordnet werden. Neben dem An- und Verkauf etwa von Bitcoin oder Ether betrifft dies insbe­son­dere die Blocker­stel­lung (bei Bitcoin Mining genannt). Daneben beschäf­tigt sich das BMF-Schreiben mit Staking, Lending, Hard Forks, Airdrops, den ertrag­steu­er­recht­li­chen Beson­der­heiten von Utility und Secu­rity Token sowie Token als Arbeit­neh­mer­ein­künfte.

Wich­tiger Zwischen­schritt bei der Erar­bei­tung des BMF-Schrei­bens war die Anhö­rung im Sommer 2021. In dessen Rahmen hatten sich eine Viel­zahl von Verbänden und Prak­ti­kern, aber auch einzelne Bürge­rinnen und Bürger mit Hinweisen und Stel­lung­nahmen an das BMF gewandt. Eine der am inten­sivsten disku­tierten Fragen war, ob Vorgänge wie Lending und Staking zu einer Verlän­ge­rung der Frist führen können, inner­halb derer ein privater Verkauf der hierfür genutzten virtu­ellen Währung als privates Veräu­ße­rungs­ge­schäft nach § 23 Einkom­men­steu­er­ge­setz steu­er­pflichtig ist. In Abstim­mung mit den Ländern hält das BMF-Schreiben nun fest, dass die soge­nannte Zehn­jah­res­frist bei virtu­ellen Währungen keine Anwen­dung findet.

DasBMF-Schreiben ist auf der Inter­net­seite des Bundes­mi­nis­te­riums der Finanzen verfügbar.

(BMF / STB Web)

Artikel vom 11.05.2022