Menü open menu close menu

Das Finanzgericht Hamburg hat eine interessante Entscheidung über den Erlass von Säumniszuschlägen getroffen. Danach soll ein vollständiger Erlass in Betracht kommen, wenn kein oder nur geringer Verwaltungsaufwand entstanden ist.

Das Urteil des Finanzgerichts Hamburg betrifft die Überprüfung einer Ermessensentscheidung über den Billigkeitserlass von Säumniszuschlägen. Das beklagte Hauptzollamt hatte den Erlass von Säumniszuschlägen auf Energiesteuer (Fälligkeit am 12.6.2017, Zahlung am 29.6.2017) abgelehnt, weil die Klägerin auch in der Vergangenheit in insgesamt 19 Fällen verspätet, allerdings innerhalb der Schonfrist gezahlt habe und damit keine pünktliche Steuerzahlerin sei.

Gesamtschau ist zu prüfen

Das Gericht hat diese Entscheidung als rechtswidrig angesehen und das Hauptzollamt verpflichtet, den Billigkeitsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Es hat zunächst beanstandet, dass die Klägerin bereits deshalb als nicht pünktliche Steuerzahlerin angesehen wurde, weil sie die Energiesteueranmeldungen verspätet abgegeben hatte; tatsächlich seien auch die anderen Steuerarten wie Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer in die Betrachtung mit einzubeziehen gewesen. Im Übrigen seien die Energiesteuerzahlungen lediglich geringfügig - bei 17 Anmeldungen um einen Tag und bei zwei Anmeldungen um zwei Tage - verspätet erfolgt.

Druckmittelcharakter

Säumniszuschläge, die gegenüber einem an sich pünktlichen Steuerzahler erhoben werden, verlieren ihren Zweck als Druckmittel, den Steuerschuldner zur rechtzeitigen Zahlung seiner steuerrechtlichen Verbindlichkeiten anzuhalten, was bereits für sich genommen einen hälftigen Erlass der verwirkten Säumniszuschläge rechtfertige, so das Gericht.

Des Weiteren hat das Gericht darauf abgestellt, inwieweit die Säumnis zu Verwaltungsaufwand führt, der ebenfalls durch die Verwirkung von Säumniszuschlägen abgegolten werden solle. Verursache die Säumnis im konkreten Fall keinen oder nur geringen Verwaltungsaufwand, komme ein vollständiger Erlass der Säumniszuschläge in Betracht.

Zinscharakter

Nach bislang herrschender Auffassung sollen die Säumniszuschläge zur Hälfte Druckmittelcharakter haben, weshalb üblicherweise die Hälfte der verwirkten Säumniszuschläge erlassen wird, wenn mit ihnen kein Druck mehr auf das Zahlungsverhalten ausgeübt werden kann. Die „andere Hälfte“ soll zinsähnlichen Charakter haben und den besagten Verwaltungsaufwand abgelten.

Interessant an der Entscheidung ist, dass ein vollständiger Erlass in Betracht kommen soll, wenn kein oder nur geringer Verwaltungsaufwand entstanden ist; dessen Höhe im konkreten Einzelfall zu prüfen ist. Der (abstrakt) Zinscharakter spielt danach nicht unbedingt eine Rolle.

Gegen das Urteil vom 4.8.2021 (Az. 4 K 11/20) wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az. des BFH VII B 135/21).

(FG Hamburg / STB Web)

Artikel vom 05.01.2022