Menü
Menü open menu close menu

Eigene Regeln für ärzt­liche Aufklä­rungs­for­mu­lare | S+P

Das Landes­so­zi­al­ge­richt Nieder­sachsen-Bremen hat die Berech­nungs­grund­lage für Eltern­geld im Falle einer Kame­raas­sis­tentin mit befris­teten Verträgen auf zwölf Monate erwei­tert.

 

Der Berufs­leben von Kame­ra­leuten beim Film besteht häufig aus befris­teten Enga­ge­ments. Hierzu hat das Landes­so­zi­al­ge­richt Nieder­sachsen-Bremen entschieden, dass Mütter bei der Eltern­geld­be­rech­nung nicht benach­tei­ligt werden dürfen, wenn sie wegen der Schwan­ger­schaft keine neue Beschäf­ti­gung bekommen.

Geklagt hatte eine Kame­raas­sis­tentin, die mit Beginn ihrer Schwan­ger­schaft nicht mehr arbeiten durfte und nach der Geburt bei der Eltern­geld­be­rech­nung auf Basis der letzten fünf Monate ein Arbeits­ein­kommen von null Euro zugrunde gelegt bekommen hatte.

Gericht schließt Geset­zes­lücke

Das LSG hat demge­gen­über mit Urteil vom 24.01.2022 (Az. L 2 EG 4/​20) auf die letzten zwölf Arbeits­mo­nate abge­stellt und hierzu die gesetz­li­chen Krank­heits­re­ge­lungen analog ange­wandt. Der Gesetz­geber habe den Fall von abhän­gigen Ketten­be­schäf­ti­gungen über­sehen, in welchem eine neue Beschäf­ti­gung aus Gründen des Arbeits­schutzes nicht in Betracht komme, hieß es in der Begrün­dung dazu.

(LSG Nieder­sachsen-Bremen / STB Web)

Artikel vom 07.03.2022