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Die Finanzaufsicht BaFin hat am 12. Oktober 2023 eine Geldbuße in Höhe von 7.800 Euro gegen die ECHOS Holding AG festgesetzt. Grund war, dass das Unternehmen gegen Pflichten des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) verstoßen hatte. Die ECHOS Holding AG hatte nicht bekanntgegeben, ab welchem Zeitpunkt und unter welcher Internetadresse der Jahresfinanzbericht für das Geschäftsjahr 2022 öffentlich zugänglich war.

Jahresfinanzberichte sind zwar grundsätzlich auch im Unternehmensregister verfügbar. Unternehmen müssen aber darüber informieren, wann und wo sie darüber hinaus ihre Finanzberichte veröffentlichen.

Zum Hintergrund: Finanzberichte stellen die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens dar. Diese Informationen sind für Anlegerinnen und Anleger wichtig, um eine fundierte Investitionsentscheidung treffen zu können. Unternehmen wie die ECHOS Holding AG, die ihren Sitz in Deutschland haben und hier am organisierten Markt Wertpapiere begeben, müssen bekanntmachen, wann und wo sie ihre Jahresfinanzberichte der Öffentlichkeit über das Unternehmensregister hinaus zur Verfügung stellen (Hinweisbekanntmachung).

Diese Hinweisbekanntmachung muss spätestens vier Monate nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres erfolgen, jedoch vor der erstmaligen Veröffentlichung des Jahresfinanzberichts.

Wenn das Unternehmen keine Hinweisbekanntmachung veröffentlicht, verstößt es gegen das Wertpapierhandelsgesetz. Die BaFin kann dies mit einer Geldbuße ahnden. Diese beträgt maximal zehn Millionen Euro oder bis zu fünf Prozent des Gesamtumsatzes.

 

Bekanntmachung

Die Finanzaufsicht BaFin hat am 12. Oktober 2023 eine Geldbuße in Höhe von 7.800 Euro gegen die ECHOS Holding AG festgesetzt.

Der Sanktion lag ein Verstoß gegen § 114 Absatz 1 Satz 2 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) zugrunde. Die ECHOS Holding AG hatte keine Bekanntmachung darüber veröffentlicht, ab welchem Zeitpunkt und unter welcher Internetadresse die in § 114 Absatz 2 WpHG genannten Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2022 zusätzlich zu ihrer Verfügbarkeit im Unternehmensregister öffentlich zugänglich waren.

Das Unternehmen kann gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegen.

Aktualisierung (03.11.2023):

Das Unternehmen hat am 30. Oktober 2023 gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt.

 

Quelle: BaFin vom 02.11.2023

 

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