Donner & Reuschel AG muss ordnungsgemäße Geschäftsorganisation sicherstellen und zusätzliche Eigenmittel vorhalten
Die Donner & Reuschel AG muss sicherstellen, dass ihre Geschäftsorganisation ordnungsgemäß ist. Das hat die Finanzaufsicht BaFin dem Institut gegenüber mit Schreiben vom 3. Mai 2023 angeordnet. Eine Sonderprüfung hatte ergeben, dass die Prozessabläufe im Kreditgeschäft nicht den Vorgaben des Kreditwesengesetzes (KWG) entsprechen.
Das Unternehmen verstößt damit gegen die Vorgaben des KWG zu einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation. Der Bescheid der BaFin ist seit dem 6. Juni 2023 bestandskräftig.
Mit Schreiben vom 2. Mai 2023 hat die BaFin außerdem angeordnet, dass die Donner & Reuschel AG und die Donner & Reuschel Gruppe zusätzliche Eigenmittel vorhalten müssen, bis die organisatorischen Mängel beseitigt sind.
Beide Bescheide sind seit dem 7. Juni 2023 bestandskräftig (siehe Infokasten „Bekanntmachung“).
Ordnungsgemäße Geschäftsorganisation
Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation soll gewährleisten, dass Kreditinstitute die gesetzlichen Bestimmungen einhalten und tun, was betriebswirtschaftlich notwendig ist. Wie dies zu geschehen hat, regelt § 25a Absatz 1 KWG. Ein wesentlicher Teil der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation ist ein angemessenes und wirksames Risikomanagement. Es soll die laufende Risikotragfähigkeit von Kreditinstituten sicherstellen.
Das heißt unter anderem: Kreditinstitute müssen im Rahmen ihres Risikomanagements über eine funktionierende Gesamtbanksteuerung und ein adäquates Risikocontrolling verfügen. Das bedeutet auch, dass die Institute ihre Risiken angemessen ermitteln und überwachen – und dass sie daraus die richtigen Schlüsse ziehen. Jeden Punkt dieses Risikomanagementprozesses sieht sich die BaFin an und kontrolliert, wie die Institute mit ihren Risikotreibern umgehen.
Kommt die BaFin zu dem Schluss, dass die Geschäftsorganisation eines Instituts Mängel aufweist, kann sie tätig werden. Grundlage hierfür ist § 25a Absatz 2 Satz 2 KWG. Die BaFin kann zum Beispiel anordnen, dass das betroffene Institut die Mängel beseitigt. Sie kann auch verlangen, dass es zusätzlich zu den gesetzlichen Anforderungen weitere Eigenmittel vorhält. Beides hat sie bei der Donner & Reuschel AG getan.
Auch die Veröffentlichung solcher Maßnahmen erfolgt nach festen Regeln. Sie finden sich in § 60b Absatz 1 KWG.
Bekanntmachung
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat gegenüber der Donner & Reuschel AG angeordnet, die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation nach § 25a Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG) sicherzustellen. Mit Schreiben vom 3. Mai 2023 hat die BaFin zudem gegenüber der Donner & Reuschel AG und der Donner & Reuschel Gruppe bis zur Beseitigung der organisatorischen Mängel zusätzliche Eigenmittelanforderungen nach § 6c Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 6b KWG angeordnet.
Grund für die Maßnahmen ist ein Verstoß gegen die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Absatz 1 KWG. Eine Sonderprüfung hatte ergeben, dass die Prozessabläufe im Kreditgeschäft mit den Vorgaben des Kreditwesengesetzes (KWG) nicht im Einklang stehen. Die Anordnungen ergehen auf Grundlage des § 25a Absatz 2 Satz 2 KWG sowie des § 6c Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 6b KWG.
Die Bescheide sind seit dem 6. bzw. 7. Juni 2023 bestandskräftig.
Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund des § 60b Absatz 1 KWG.
Quelle: BaFin vom 14.06.2023
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Die Information der BaFin basiert auf § 37 Abs. 4 KWG.