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Corona-Soforthilfe ist nicht für alte Steuerschulden zu verwenden

Die Rückzahlung der Corona-Soforthilfe ist nicht in die Berechnung der sogenannten Haftungsquote einzubeziehen. Dies hat das Finanzgericht Münster im Fall einer Gesellschafter-Geschäftsführerin, die für rückständige Steuerschulden in Anspruch genommen wurde, entschieden.

Antragstellerin war alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin einer UG. Das Finanzamt behandelte Gehaltszahlungen der UG an die Antragstellerin als verdeckte Gewinnausschüttungen, was zu einer Erhöhung der Körperschaftsteuerfestsetzungen führte. Zwischenzeitlich wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der UG eröffnet, woraufhin das Finanzamt die Antragstellerin für die rückständigen Steuerschulden der UG in Haftung nahm.

Corona-Soforthilfe in Höhe von 9.000 Euro

Die Antragstellerin wandte ein, dass die UG eine Corona-Soforthilfe in Höhe von 9.000 Euro erhalten habe, die nicht für Steuerzahlungen zu verwenden gewesen sei. Von den im Haftungszeitraum getätigten Ausgaben seien rund 2.300 Euro auf die Rückzahlung der Corona-Soforthilfe entfallen.

Soforthilfe nicht für alte Steuerschulden

Ihr Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheids hatte teilweise Erfolg. Zwar hafte die Antragstellerin für die rückständigen Steuern der UG, können jedoch lediglich in Höhe von 35 Prozent der rückständigen Steuern in Anspruch genommen werden. Es sei ernstlich zweifelhaft, bei der Berechnung der Haftungsquote die Rückzahlung der Corona-Soforthilfe in die Gesamtverbindlichkeiten und in die bezahlten Verbindlichkeiten der UG einzubeziehen, da die Soforthilfe zweckgebunden und damit nicht pfändbar sei. Daraus ergebe sich, dass der Betrag auch nicht für alte Steuerschulden verwendet werden dürfe. Ohne Berücksichtigung des Rückzahlungsbetrags hätten der UG Mittel zur Verfügung gestanden, um etwa 35 Prozent der Gesamtverbindlichkeiten zu tilgen, so das FG Münster in seinem Beschluss vom 15.10.2021 (Az. 9 V 2341/21 K).

Keine Aussetzung der Pflicht zur Tilgung von Steuerschulden

Auf die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht während der Pandemie konnte sich die Antragstellerin allerdings nicht berufen, da die Insolvenzreife der UG nach nicht auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie zurückzuführen ist.

(FG Münster / STB Web)

Artikel vom 16.11.2021