Corona-Pandemie: Kein Krankengeld für Selbstständige ohne Einkommen
Sofern Selbstständige vor Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit keine positiven Einkünfte hatten, haben sie bei Arbeitsunfähigkeit auch keinen Anspruch auf Krankengeld. Dies gilt nach einem Urteil des Sozialgerichts Berlin auch dann, wenn der Grund für den Einkommensausfall ein Auftragsrückgang aufgrund der Corona-Pandemie war.
Der Bezug staatlicher Corona-Beihilfen ändere hieran nur dann etwas, wenn dadurch nach Abzug aller Betriebsausgaben ein Gewinn verbleibe.
Der Kläger war freiwillig krankenversichert. Unter anderem war ein Anspruch auf gesetzliches Krankengeld ab dem 22. Tag der Arbeitsunfähigkeit vereinbart. Als Selbständiger im Bereich Veranstaltungstechnik und Veranstaltungsmanagement erlitt er 2020 aufgrund der Corona-Pandemie einen erheblichen Auftragsrückgang. Mit seinen Betriebseinnahmen konnte er die Betriebsausgaben ab April 2020 nicht mehr decken und erlitt Verluste. Auch die Landesbeihilfen zur Abmilderung der Pandemiefolgen konnten die laufenden Ausgaben nicht ausgleichen. Auf seinen Antrag reduzierte die Krankenkasse ab April 2020 die vom Kläger zu zahlenden Beiträge und berücksichtigte keinen Gewinn mehr.
Im Mai 2020 erkrankte der Kläger arbeitsunfähig und begehrte die Zahlung von Krankengeld ab Mitte Juni 2020. Die Krankenkasse lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Mai gar keinen Einkommensausfall verursacht habe.
Kein Anspruch auf Auszahlung von Krankengeld
Das SG Berlin wies seine hiergegen erhobene Klage jedoch ab. Maßgebend für die Bestimmung der Krankengeldhöhe sei das zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit erzielte Arbeitseinkommen. Aufgrund des vollständigen Einkommensausfalls sei das vom Kläger erwirtschaftete Betriebsergebnis jedoch ab April 2020 negativ gewesen. Auch unter Berücksichtigung der Corona-Beihilfen habe sich kein Gewinn ergeben. Grund für den Einkommensausfall sei damit nicht das bei der Krankenkasse versicherte Risiko – die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit – gewesen, sondern ein nicht bei der Krankenkasse versichertes Risiko, nämlich der pandemiebedingte Auftragsrückgang.
Dieses Urteil vom 1.12.2021 ist noch nicht rechtskräftig. Es kann vom Kläger mit der Berufung zum Landessozialgericht Berlin-Brandenburg angefochten werden.
(SG Berlin / STB Web)
Artikel vom 20.12.2021