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Der Bundesgerichtshof hat Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung wegen einer aufgrund der COVID-19-Pandemie erfolgten Schließung einer Gaststätte verneint - weil die Krankheit nicht im entsprechenden Verzeichnis gelistet war.

 

Geklagt hatte ein Gastronom, der eine Betriebs­schließungs­versicherung abgeschlossen hatte, die grundsätzlich Leistungen bei einer angeordneten Schließung aufgrund von Infektionskrankheiten beinhaltete. Der Bundesgerichtshof verweigerte dem Mann aber mit Urteil vom 26.1.2022 (Az. IV ZR 144/21) dennoch eine Zahlung. Zwar setze eine solche entgegen der Auffassung der Vorinstanzen nicht die Verwirklichung einer aus dem Betrieb selbst erwachsenden, sogenannten intrinsischen, Infektionsgefahr voraus.

Jedoch bestehe nach der Regelung ein Leistungsanspruch nur bei Betriebsschließungen, die zur Verhinderung der Verbreitung von genau bestimmten meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern angeordnet werden.

Im entsprechenden Verzeichnis sei weder die Krankheit COVID-19 noch der Krankheitserreger SARS-CoV-2 aufgeführt. Der erkennbare Zweck und Sinnzusammenhang der Klausel spreche für die Abgeschlossenheit des Katalogs, so das Gericht. Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer werde durch die Bedingungen indes nicht der Eindruck vermittelt, dass jede Betriebsschließung auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes vom Versicherungsschutz erfasst sei.

(BGH / STB Web)

Artikel vom 27.01.2022