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Leistungen aus einem Promotionsstipendium können der Einkommensteuer unterliegen. Dies ist nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs jedenfalls dann der Fall, wenn der Stipendiat eine wirtschaftliche Gegenleistung zu erbringen hat und keine Steuerbefreiungsvorschrift eingreift.

 

Die Klägerin promovierte an einer Universität und wurde aus den Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) mit monatlich 800 Euro unterstützt. Des Weiteren beteiligte sich ein privatwirtschaftliches Unternehmen im Geber-Bundesland in gleicher Höhe an der Finanzierung des Promotionsvorhabens. Die Klägerin war verpflichtet, ihre Arbeitskraft ausschließlich der Promotion zu widmen und hierüber Nachweise zu erbringen. Zudem unterlag sie hinsichtlich der Ergebnisse ihres Promotionsprojekts einer fünfjährigen Ausübungs- und Verwertungspflicht im Geber-Bundesland. Das Finanzamt besteuerte den aus Mitteln des ESF gezahlten Teil des Stipendiums nicht. Die vom Unternehmen bezogenen Zuwendungen sah es dagegen als steuerpflichtige sonstige Einkünfte an.

Der BFH verwies die Sache mit Urteil vom 28.9.2022 (Az. X R 21/20) an das vorsinstanzliche Finanzgericht zurück. Ihm genügten die bislang getroffenen Feststellungen nicht, um abschließend zu entscheiden, ob die gesamten miteinander verknüpften Leistungen aus dem Stipendium einem Steuertatbestand unterliegen.

Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen?

Im Streitfall kämen einzig Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen in Betracht. Diese setzen eine wie auch immer geartete wirtschaftliche Gegenleistung voraus. Zwar stellte der BFH klar, dass die von der Klägerin für die Promotion aufgewandte Arbeitszeit keine relevante Gegenleistung gewesen sei. Zu klären sei jedoch, ob die Pflicht, die wissenschaftlichen Erkenntnisse innerhalb einer bestimmten Frist ausschließlich im Geber-Bundesland beruflich zu verwerten, als wirtschaftliche Gegenleistung einzustufen sei.

Eine Steuerbefreiung könne, so der BFH weiter, nur hinsichtlich des aus dem ESF finanzierten Teils des Stipendiums gewährt werden. Soweit der Klägerin in gleicher Höhe von einem privatwirtschaftlichen Unternehmen Zahlungen zugeflossen seien, handele es sich nicht um öffentliche Mittel im Sinne dieser Vorschrift.

(BFH / STB Web)

Artikel vom 16.02.2023