Bankhaus Obotritia GmbH: BaFin setzt Geldbußen fest
Die Finanzaufsicht BaFin hat gegen die in München ansässige Bankhaus Obotritia GmbH Geldbußen in Höhe von insgesamt 55.000 Euro festgesetzt. 45.000 Euro setzte die BaFin fest, weil es die Bank unterlassen hatte, die Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsorgans vollständig anzuzeigen. 10.000 Euro wurden festgesetzt für die verspätete Anzeige einer Großkreditüberschreitung.
Der Bescheid ist seit dem 4. April 2023 rechtskräftig.
Zum Hintergrund:
Bestellung von Aufsichts- und Verwaltungsorganmitgliedern muss angezeigt werden
Ein Kreditinstitut in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), das einen Aufsichtsrat hat, muss der BaFin und der Bundesbank dessen Mitglieder förmlich anzeigen, bevor es sie beruft. Dabei muss es der Aufsicht unter anderem Unterlagen vorlegen, aus der die Eignung der Ausschussmitglieder überprüft werden kann. Jedoch sieht das GmbH-Gesetz (GmbHG) nicht für alle GmbHs zwingend vor, einen Aufsichtsrat einzurichten (vgl. § 52 GmbHG). Beispielsweise muss eine GmbH keinen Aufsichtsrat einrichten, wenn sie regelmäßig weniger als 500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hat.
Nach der (Wieder-) Aufnahme ihrer operativen Geschäftstätigkeit hatte die Bankhaus Obotritia GmbH im Jahr 2019 zunächst keinen Aufsichtsrat gebildet, sondern einen Prüfungsausschuss im Sinne von § 324 Handelsgesetzbuch. Danach müssen Kapitalgesellschaften von öffentlichem Interesse einen Prüfungsausschuss bilden, wenn sie keinen Aufsichts- oder Verwaltungsrat haben.
Nach Auffassung der BaFin ist auch der Prüfungsausschuss ein Aufsichts- oder Verwaltungsorgan im Sinne von § 25d Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG). Daher hätte die Bank die Mitglieder dieses Ausschusses der BaFin und der Bundesbank förmlich anzeigen und ihnen die Unterlagen zu deren Eignung einreichen müssen. Dies hat die Bank nicht getan. Für das Versäumnis hat die BaFin die Bußgelder festgesetzt. Inzwischen hat die Bank ihren Gesellschaftsvertrag geändert und einen Aufsichtsrat eingerichtet. Diesen und auch den Prüfungsausschuss hat das Institut mit neuen Mitgliedern besetzt, die der Aufsicht zuvor auch angezeigt wurden.
Großkreditregeln
Die europäische Kapitaladäquanzverordnung (Capital Requirements Regulation – CRR ) soll zu einer angemessenen Eigenmittelausstattung der Kreditinstitute beitragen. Banken müssen deshalb bei der Kreditvergabe unter anderem darauf achten, dass ein Kreditausfall wirtschaftlich verkraftbar wäre.
Großkredite können eine besonders große Gefahr für das Eigenkapital von Kreditinstituten darstellen. Daher gibt die CRR Regeln zum Umgang mit Großkrediten vor: Die Institute sind beispielsweise verpflichtet, die vergebenen Großkredite regelmäßig der Aufsicht zu melden. Die Obergrenze für solche Großkredite liegt in der Regel bei 150 Millionen Euro oder 25 Prozent des Kernkapitals des Kreditinstituts (Art. 395 Absatz 1 CRR).
Überschreitet ein Institut die zulässige Obergrenze, muss es dies der Aufsicht unverzüglich mitteilen. Dies regelt unter anderem Artikel 395 Absatz 5 Satz 2 CRR. Kommt das Institut seiner Meldepflicht nicht, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann geahndet werden – unabhängig von der Tatsache, ob die Aufsicht das Überschreiten der Großkreditobergrenze gestattet hätte oder die Verletzung der Großkreditgrenze zum Beispiel durch eine Kapitalzuführung nachträglich geheilt wurde.
Bekanntmachung
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat gegen die Bankhaus Obotritia GmbH mit Bescheid vom 13. März 2023 auf Grundlage des § 56 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe f), Absatz 5 Nummer 16 des Gesetzes über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz – KWG) in Fassung des Artikels 13 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (Bundesgesetzblatt I, Seite 1568) sieben Bußgelder in Höhe von insgesamt 55.000 Euro festgesetzt.
Der Bescheid ist seit dem 4. April 2023 rechtskräftig.
Quelle: BaFin vom 27.07.2023
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