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Die MaRisk machen transparent, was die BaFin in Sachen Risikomanagement von den Kreditinstituten erwartet. In der 7. Novelle der MaRisk, welche die BaFin nun veröffentlicht hat, hat sie insbesondere die Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde EBA für die Kreditvergabe und -überwachung umgesetzt. Sie betreffen zum Beispiel die Prozesse im Kreditgeschäft (Modul BTO 1.2) und die Risikomanagementmodelle der Institute (Modul AT 4.3.5).

Außerdem hat die BaFin unter anderem folgende wesentliche Aspekte angepasst oder neu in die MaRisk-Novelle integriert:

  • Die Aufsicht formuliert erstmals Anforderungen an den Umgang des Risikomanagements der Banken mit eigenen Immobilien (Modul BTO 3).
  • Die Erleichterungen zum Wertpapierhandel im Homeoffice, die ursprünglich aufgrund der Covid-19-Pandemie erlassen worden waren, gelten fort, solange international keine abweichenden Standards verabschiedet werden (Modul BTO 2.2.1).
  • Die MaRisk-Novelle macht Vorgaben zum Thema Nachhaltigkeit und stellt klar, dass die Institute ihre Nachhaltigkeitsrisiken mit Hilfe von wissenschaftlich fundierten Szenarien messen sollen (u. a. Module AT 2.2 und AT 4.1).

Die neue Fassung der MaRisk tritt am 29. Juni 2023 in Kraft. Wie bereits in der Vergangenheit enthalten die überarbeiteten MaRisk einige Klarstellungen, die im Detail die derzeitige Verwaltungspraxis der BaFin beschreiben. Solche Vorgaben sind unmittelbar nach Veröffentlichung anzuwenden. Für die Implementierung der Änderungen, die neue Anforderungen mit sich bringen, gilt eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2024.

Weitere Informationen zur MaRisk-Novelle schildert auch ein BaFinJournal-Artikel. Außerdem ordnet Raimund Röseler die neuen Anforderungen in einem Interview ein.

Zusatzinformationen

 

 

Quelle: BaFin vom 29.06.2023

 

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