Menü open menu close menu

Mindestanforderungen an Informationssysteme zur Bereitstellung von
Informationen für Bewertungen im Rahmen einer Abwicklung
(MaAbwicklungsbewertung)


An alle
- Unternehmen im Sinne von Artikel 2 SRM-VO
- Unternehmen im Sinne von § 1 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 SAG
in der Bundesrepublik Deutschland, die nicht in die Zuständigkeit des Einheitlichen
Abwicklungsausschusses (Single Resolution Board – SRB) nach Artikel 7 Absatz 2, Absatz 4
Buchstabe b oder Absatz 5 SRM-VO fallen.

 

1. Einleitung


1.1. Im Rahmen der Abwicklungsplanung hat die Abwicklungsbehörde die Abwicklungsfähigkeit von
Instituten und Gruppen zu bewerten und ggf. Abwicklungshindernisse abzubauen bzw. zu beseitigen. Hierzu
prüft die Abwicklungsbehörde, ob eine ausgewählte Abwicklungsstrategie durchführbar ist und ob
potentielle Abwicklungshindernisse vorliegen (Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c i. V. m. Artikel 26 bis 31
DelVO (EU) 2016/1075). Dabei ist unter anderem zu berücksichtigen, ob die
Managementinformationssysteme in der Lage sind, jederzeit – auch unter sich schnell verändernden
Bedingungen – die für eine effektive Abwicklung des Instituts bzw. eines gruppenangehörigen
Unternehmens wesentlichen Informationen bereitzustellen (Artikel 29 Absatz 1 DelVO (EU) 2016/1075 i. V.m.
Nummer 9 von Abschnitt C des Anhangs der BRRD). Im Kontext dieses Rundschreibens zählt hierzu
insbesondere, ob das Institut bzw. die Gruppe1 fähig ist, die benötigten Informationen für die im Rahmen
einer Abwicklung erforderlichen Bewertungen bereitzustellen.


1.2. Gemäß Artikel 20 Absatz 1 SRM-VO bzw. § 69 Absatz 1 SAG ist eine Bewertung der
Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens eine
notwendige Voraussetzung für die Anwendung von Abwicklungsmaßnahmen. Zudem verlangt Artikel 20
Absatz 16 SRM-VO bzw. § 146 Absatz 1 SAG, dass nach der Durchführung von Abwicklungsmaßnahmen
eine Bewertung durchzuführen ist. Gemäß Artikel 20 Absatz 16 SRM-VO ist bei Unternehmen im
Anwendungsbereich der SRM-VO nach Durchführung der Abwicklungsmaßnahmen durch eine unabhängige
Person zu prüfen, ob Anteilseigner und Gläubiger besser behandelt worden wären, sofern für das in
Abwicklung befindliche Unternehmen ein reguläres Insolvenzverfahren eingeleitet worden wäre. Soweit
nicht die SRM-VO maßgeblich ist, gilt § 146 Absatz 1 SAG. Um eine fundierte Bewertung zu gewährleisten,
muss das Institut bzw. die Gruppe geeignete Systeme und Prozesse vorhalten, um relevante Daten und
Informationen zügig und in hoher Qualität bereitzustellen.


1.3. Das vorliegende Rundschreiben konkretisiert die Anforderungen des Rundschreibens
Mindestanforderungen an die Abwicklungsfähigkeit im Rahmen der Abwicklungsplanung2 (folgend
„MaAbwicklungsfähigkeit“) für bewertungsrelevante Aspekte. Es ist in Kombination mit anderen
Rundschreiben des Geschäftsbereichs Abwicklung anzuwenden, insbesondere mit dem Rundschreiben
Mindestanforderungen zur Umsetzbarkeit eines Bail-in3 (folgend „MaBail-in“).


1.4. Das Rundschreiben stellt die Erwartungshaltung der Abwicklungsbehörde hinsichtlich des Zielbildes
dar, welches durch die betroffenen Institute bzw. Gruppen erreicht sein muss, um im Hinblick auf die
Vorhaltung geeigneter Systeme und Prozesse sowie die Bereitstellung von Informationen und Daten zum
Zwecke der Bewertung als abwicklungsfähig zu gelten. Durch dieses Zielbild wird eine einheitliche,
vergleichbare und transparente Verwaltungspraxis für die Abwicklungsplanung sichergestellt. Die BaFin wird
im Rahmen ihrer Zuständigkeit als nationale Abwicklungsbehörde, insbesondere im Rahmen der
Abwicklungsplanung für Institute und Gruppen im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 SRM-VO, die unter die Ziffer
1.1. genannten Aspekte der Abwicklungsfähigkeit in Bezug auf die Bereitstellung von Informationen zum
Zwecke der Bewertung grundsätzlich als gegeben ansehen, wenn die Vorgaben dieses Rundschreibens
eingehalten sind. Um ein proportionales Vorgehen zu gewährleisten, wird die Abwicklungsbehörde die
Institute bzw. Gruppen4 im Anwendungsbereich dieses Rundschreibens im Rahmen der Abwicklungsplanung darauf hinweisen, ob und zu welchem Zeitpunkt sie deren Fähigkeit voraussetzt, die in diesem
Rundschreiben enthaltenen Vorgaben zu erfüllen.


1.5. Die konkrete Implementierung der Vorgaben dieses Rundschreibens zur Erreichung des Zielbildes und
der Zeitpunkt, zu dem das Zielbild erreicht sein muss, werden im Rahmen der Abwicklungsplanung instituts-
bzw. gruppenspezifisch im Hinblick auf den jeweiligen Ist-Zustand und den jeweils erwarteten
Umsetzungsaufwand festgelegt. Solange ein Institut bzw. eine Gruppe keine entsprechende Unterrichtung
seitens der Abwicklungsbehörde erhalten hat, darf das Institut bzw. die Gruppe davon ausgehen, dass alle
Angaben im Sinne dieses Rundschreibens zunächst entbehrlich sind und somit keine diesbezüglichen
Prozesse und Systeme vorzuhalten sowie Informationen zu übermitteln sind.


1.6. Soweit im Folgenden der Begriff der „Abwicklungsfähigkeit“ verwendet wird, bezieht sich dieser
ausschließlich auf die in diesem Rundschreiben gestellten Anforderungen an die Verfügbarkeit in Bezug auf
die im Rahmen einer Bewertung bereitzustellenden Daten und Informationen sowie auf die hierfür
vorzuhaltenden Systeme und Prozesse. Die Beurteilung, ob sämtliche weitere Kriterien der
Abwicklungsfähigkeit eines Instituts bzw. einer Gruppe erfüllt sind, bleibt hiervon unberührt und ist nicht
Gegenstand dieses Rundschreibens.

Vollständiges Rundschreiben finden Sie hier.

 

Anlage

Anhang Datenmodell MaAbwicklungsbewertung (xlsx, 77KB, nicht barrierefrei)

 

Quelle: BaFin 17.07.2023

 

PRES­SE­KON­TAKT

Netz­werk Kapi­tal­markt Sanie­rung
BEMK Rechts­an­wälte PartGmbB

Artur-Lade­beck-Str. 8
33602 Biele­feld

Website: https://​​​​​​​​​netz­werk-kapi­tal­markt-sanie­rung.de/
E-Mail : info@netz­werk-kapi­tal­markt-sanie­rung.de
Telefon: +49 (0) 521 977 940-0
Telefax: +49 (0) 521 977 940-10