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Zum 1. März sind weitere Teile des Gesetzes für faire Verbraucherverträge in Kraft getreten. Sie betreffen etwa die stillschweigende Verlängerung eines Vertrags durch AGB.

 

Eine AGB-Klausel, wonach sich etwa ein Abo- oder Streamingvertrag stillschweigend verlängert, ist künftig nur dann wirksam, wenn sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit verlängert und den Verbraucherinnen und Verbrauchern das Recht eingeräumt wird, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen. Auch für die Kündigung zum Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer darf nur eine Kündigungsfrist von höchstens einem Monat vorgesehen werden. Für Altverträge bleibt es aber bei der alten Rechtslage.

Für Festnetz-, Internet- und Mobilfunkverträge gilt schon seit dem 1. Dezember 2021 eine der nunmehr in Kraft tretenden BGB-Vorschrift weitgehend entsprechende Sonderregelung im Telekommunikationsgesetz. Danach kann ein solcher Vertrag, der sich automatisch verlängert hat, nach Ablauf der anfänglichen Vertragslaufzeit jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat gekündigt werden.

(BMJ / STB Web)

Artikel vom 03.03.2022