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Das 9-Euro-Ticket erfreut sich großer Beliebtheit. Ein Steuererlass soll nun Klarheit über die lohnsteuerliche Behandlung von Zuschüssen des Arbeitgebers schaffen.

 

Dem BMF-Schreiben vom 30. Mai zufolge gelten für die lohnsteuerliche Behandlung von Zuschüssen des Arbeitgebers zu den Aufwendungen der Beschäftigten für den öffentlichen Personennahverkehr während der Gültigkeitsdauer des 9-Euro-Tickets die folgenden Grundsätze:

  • Für die Monate Juni, Juli und August 2022 wird es aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn Zuschüsse des Arbeitgebers die Aufwendungen des Arbeitnehmers für Tickets für öffentliche Verkehrsmittel im Kalendermonat übersteigen, soweit die Zuschüsse die Aufwendungen bezogen auf das Kalenderjahr 2022 insgesamt nicht übersteigen (Jahresbetrachtung).
  • Werden bezogen auf das Kalenderjahr 2022 insgesamt höhere Zuschüsse gezahlt, als der Arbeitnehmer Aufwendungen hatte, ist der Differenzbetrag als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln.
  • Die steuerfreien Arbeitgeberleistungen mindern den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag und
    sind vom Arbeitgeber zu bescheinigen. Bescheinigt werden müssen die gesamten steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse im Kalenderjahr.

Download des BMF-Schreibens

(BMF / STB Web)

Artikel vom 31.05.2022