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Verliert ein Mensch durch Krankheit oder eine Chemotherapie sein Kopfhaar, hat er gegenüber seiner Krankenkasse Anspruch auf Versorgung mit einer Perücke – zu bestimmten Konditionen.

 

Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht hat konkretisiert, in welcher Weise Kassen die Kosten für eine Perücke übernehmen müssen. Grundsätzlich müssen sie dazu mit Haarstudios Verträge darüber abschließen, welche Beträge für Perücken gezahlt werden. Die Haarstudios müssen zu diesen Preisen den Versicherten auch tatsächlich Perücken anbieten. Eine Zuzahlung dürfen sie nur unter engen Voraussetzungen verlangen.

Versicherten lediglich einen Zuschuss eines aus Kassensicht handelsüblichen Preises zu erstatten, genügt nicht, wie die Richter in ihren Urteilen vom 10.11.2021 (Az L 10 KR 92/18 und Az L 10 KR 122/17) befanden.

(Schleswig-Hols. LSG / STB Web)

Artikel vom 16.11.2021