Zusatzbezeichnung "Homöopathie" kann weg | S+P
Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat den Normenkontrollantrag eines Homöopathen abgelehnt, der sich gegen eine Novelle der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer gewandt hatte.
Die Bremer Ärztekammer hatte in einer Neufassung der Weiterbildungsordnung für Ärztinnen und Ärzte im Land Bremen eine Zusatzweiterbildung auf dem Gebiet der Homöopathie nicht mehr vorgesehen. Dagegen wandte sich ein niedergelassener Arzt, der die Zusatzbezeichnung "Homöopathie" führt. Die Streichung derselben in der Weiterbildungsordnung greife in sein Grundrecht der Berufsfreiheit ein und verletze den allgemeinen Gleichheitssatz.
Das OVG Bremen folgte dem mit Beschluss vom 2.6.2021 (Az. 2 D 214/20) nicht: Das Recht des Arztes, die zuvor erworbene Zusatzbezeichnung weiterzuführen und auf die zusätzlich erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten hinzuweisen, werde durch die Neuregelung der Weiterbildungsordnung nicht in Frage gestellt. Außerdem wirke es sich für ihn sicherlich nicht nachteilig aus, wenn zukünftig weniger Ärztinnen und Ärzte die Möglichkeit haben, für ihre auf diesem Gebiet erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse mittels einer Zusatzbezeichnung Werbung zu machen.
(OVG Bremen / STB Web)
Artikel vom 10.06.2021