Berufsgenossenschaft muss LWS-Erkrankung als Berufskrankheit anerkennen
Berufskrankheiten sind ebenso wie Arbeitsunfälle Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung. Grundsätzlich sind die in der Berufskrankheitenliste aufgeführten Krankheiten getrennt zu betrachten. Bei verschiedenen Einwirkungen kann jedoch auch eine Kombinationsbelastung vorliegen.
Ist eine versicherte Person sowohl Belastungen durch vertikale Ganzkörperschwingungen als auch Belastungen durch die Tätigkeiten mit schwerem Heben und Tragen von Lasten ausgesetzt gewesen, so ist die Berechnung der Kombinationsbelastung maßgeblich. Dies hat das Hessische Landessozialgericht entschieden und gab damit einem Versicherten Recht (Az. L 3 U 70/19).
Kombinationsbelastung ist maßgeblich
Zwar seien grundsätzlich die in der Berufskrankheitenliste aufgeführten Krankheiten getrennt zu betrachten, weil jede von ihnen einen eigenen Versicherungsfall bilde. Ein bestimmtes Krankheitsbild könne jedoch – wie im Fall der bandscheibenbedingten Erkrankung der LWS – durch verschiedene berufliche Einwirkungen verursacht werden. Insoweit bestehe bei entsprechender Exposition die Möglichkeit, dass eine Krankheit die Voraussetzungen mehrerer Berufskrankheiten gleichzeitig erfülle. Diese seien dann nebeneinander anzuerkennen, wobei eine einheitliche Minderung der Erwerbsfähigkeit festzusetzen sei.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
(Hessisches LSG / STB Web)
Artikel vom 09.08.2021