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Familienkassen dürfen versehentlich ausgezahltes Kindergeld nicht mehr zurückfordern, wenn der Erstattungsanspruch bei der Kindergeldauszahlung noch nicht ausreichend konkretisiert war.

 

Das Finanzgericht Köln hat im Falle einer Mutter von vier minderjährigen Kindern entschieden, dass die Verrechnung von Kindergeld mit Sozialhilfe eine Konkretisierung des sozialhilferechtlichen Erstattungsanspruchs voraussetzt.

Mit Urteil vom 17.09.2020 (Az. 10 K 308/19) hob das FG einen Rückforderungsbescheid der Familienkasse auf. Vor der Festsetzung des Kindergeldes hatte das Jobcenter bei der Familienkasse im Wege der Verrechnung einen nicht näher bezifferten Erstattungsanspruch wegen der bereits an die Familie gewährten Sozialhilfeleistungen geltend gemacht. Die Familienkasse setzte das Kindergeld fest und ließ dabei den Erstattungsanspruch versehentlich unberücksichtigt. Später forderte die Familienkasse das ausgezahlte Kindergeld in Höhe von knapp 8.700 Euro zurück.

Zu Unrecht, wie die Richter entschieden. Die Familienkasse habe wegen der fehlenden Konkretisierung des Erstattungsanspruchs nicht gewusst, auf welche Höhe und auf welchen Zeitraum sich der Erstattungsanspruch beziehe. Die nähere Bezifferung und zeitliche Zuordnung des Anspruchs sei erst Jahre nach der Auszahlung des Kindergeldes erfolgt.

(FG Köln / STB Web)

Artikel vom 16.06.2021